Am 10. und 11. Dezember 2018 soll in Marrakesch ein für die gesamte Menschheit epochales Ereignis stattfinden: der “Globale Migrationspakt”, der “Vertrag für die sichere, geordnete und reguläre Migration”, soll von über 190 UNO-Mitgliedern, darunter Deutschland, mit großem Tamtam unterzeichnet werden. Es sei angeblich kein verbindlicher Vertrag, sondern besäße nur einen Bekenntnischarakter. “Eine Absichtserklärung, mehr nicht” wird umso nachdrücklicher verlautbart, je mehr ungeheuerliche Details der Quasi-Verpflichtung auf den letzten Metern ans Tageslicht sickern. Komisch mutet es allerdings schon an, weshalb man sich zu etwas bekennt, was man eh nicht einzuhalten gedenkt.
Zwei Dinge stehen diesbezüglich bereits fest.
1. Genauso wie bei den einstigen Nicht-so-ernst-gemeint-Verträgen zwischen der EU und den einzelnen Mitgliedsstaaten, welche sich binnen Monaten nach ihrer Unterzeichnung als derart ernst entpuppten, daß sogar die jeweiligen nationalen Rechtsprechungen zugunsten der Schizoscheiße von anonymen Justizbürokraten vom Arsch der Welt ruckzuck pulverisiert wurden, so wird auch dieser von Hottentotten, Buschnegern und Koran-Irren ausgedachte Reparationsvertrag wegen nix nach seiner Unterzeichnung unverzüglich mit allen katastrophalen Konsequenzen in Kraft treten. Die Bekenntnis- und Absichtslüge ist nichts weiter als eine Lüge, um das Volk, wenn es denn tatsächlich davon erführe, wonach es dank des ohrenbetäubenden Schweigens der grün-links versifften Medien hierzulande nicht aussieht, zu täuschen und ruhigzustellen.
2. Der Pakt wird in den folgenden Jahren dafür sorgen, daß Europa, vornehmlich aber Deutschland mit Hunderten Millionen von Analphabeten, Unzivilisierten, Blöden und Doofen, Soziopathen, Berufsfaulenzern, Kulturlosen, Gewohnheitsmördern, Schmarotzerexistenzen, Sex-Irren, Frauenverächtern, Nonstop-Vergewaltigern, Kinderfickern und Kaputten zugeschissen wird. So brachial, daß die Invasion von 2015 einem Furz in einem Orkan gleichkommt. Aber gemach.
Interessant zu wissen ist zunächst einmal, welche überflüssigen Drecksstaaten, die der als sakrosankt geltenden und den Menschenrechten bis zum Gutschein für einen Puffbesuch verpflichteten UN angehören und sie sogar dominieren. Diese haben nämlich den verbrecherischen Migrationspakt initiiert, vermutlich über Handzeichen, weil selbst ihre Spitzenbeamten in dem Kackverein kaum Lesen und Schreiben können. Selbstverständlich befinden sich fast sämtliche failed states Afrikas darunter, wo sich die Leute bei ihrem irren Kindermach-Tempo vermutlich bald gegenseitig auffressen müssen, um nicht zu verhungern. Aber auch solche Oasen der Menschenrechte wie Ägypten, wo 92 Prozent der Frauen genitalverstümmelt sind. Hat die UNO dort die abgesäbelten Kitzler, Schamlippen und zugenähten Vulven bereits rückoperieren lassen, so daß sie keine anderen Sorgen mehr umtreibt, als uns diese Bestien zu schicken? Eritrea ist ebenfalls so ein UN-Mustermitglied, dessen Bevölkerung zu einem Viertel als geistesgestört gilt. Jemen, dessen durchschnittlicher Volks-IQ 70 beträgt, also ein Wert, bei dessen Feststellung man hierzulande Anspruch auf einen Betreuer hat, und dessen Wirtschaftsleistung ausschließlich aus ganztags Kokablätter-Kauen und Kacken besteht, entscheidet ebenso über dieses Migrations-Dingens
Dann natürlich der gesamte Islam-Gürtel. Angefangen mit Saudi-Arabien, das – wirklich wahr und ohne Scheiß – aktuell die UN-Kommission für Frauenrechte leitet, vermutlich deshalb, weil Frauen dort inzwischen dieselben Rechte wie Kamele genießen dürfen. Iran darf selbstverständlich ebenfalls nicht fehlen, ein Land, in dem Frauen auf, äh nee, unter Steinen gebetet werden und Homos das Fliegen lernen, lediglich verbunden mit einem Sicherheitsseil an einem Baukran. Selbst das schönste Kinderficker-Land der Welt Afghanistan und Kuwait, wo Gastarbeiter-Sklaven so viel Menschenrechte besitzen wie Scheißhausratten, bekennen sich zu den UN-Statuten. Wer da nicht lacht, der ist schon tot, wahrscheinlich erschlagen von einem Nigerianer, weil man ihm am Kottbusser Tor das Handy nicht schnell genug vermacht hat und dessen Heimat selbstredend auch ein ganz doller UN-Fan ist.
All diese Arschloch-Menschen bei der UNO, die sich ansonsten hauptberuflich und extrem eifrig mit Verurteilungsresolutionen gegen Israel beschäftigen, da dort die einzigen schlauen und vernünftigen Menschen inmitten ihrer Müllhalde-Regionen leben, haben also jetzt den “Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration” ausgeheckt, der Europa in die Steinzeit prügeln und echte Europäer weißer Hautfarbe zu Arbeitssklaven für Minderbemittelte, Vergewaltigungsfutter, Intensivstation-Patienten, Heimatlosen und Harfe-Spielern im Himmel machen soll. Und unsere Drecksregierung wird ihn in knapp eineinhalb Monaten unterschreiben und dann schnell Punkt für Punkt abarbeiten.
Hier das aus dem Englischen übersetzte Original.
Nun ist der Text bewußt sehr sperrig gehalten, damit der Leser die Halunkereien darin nicht sofort als solche erkennt. In Nebensätzen verstecken sich Aussagen, die viel brisanter sind als die in den Hauptsätzen. Auch strotzt die Scheiße so arg vor Widersprüchen und Schwachsinniaden, daß man den Eindruck erhält, als wäre sie von Halbaffen ausgedacht worden. Ich werde nicht auf jeden Punkt eingehen, sondern je nach Auffälligkeit einzelne Perlen aus dem Besiegelungsdokument des europäischen, insbesondere des deutschen Volkstodes herauspicken. Doch alles in allem kann man resümieren, daß der Zweck der Übung darin besteht, die europäische weiße Rasse mit allen Mitteln zu negroidisieren, den Kontinent, wiederum hier verstärkt Deutschland bis zum letzten Cent auszuplündern und darin den Islam als die alles beherrschende totalitäre Ideologie zu inthronisieren.
“(Präambel) 1. Dieser Globale Pakt beruht auf den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.”
Lüge! In der Charta der Vereinten Nationen wird
Völkermord unter dem Artikel II unter anderem in den Punkten c, d und e wie folgt beschrieben: “Vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen / Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind / gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe”. Und “Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheblich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind.”
Es ist glasklar abzusehen, daß die Massenmigration in der Dimension von zig Millionen Kulturfremder wie es der Pakt vorsieht in ein dichtbesiedeltes Land wie Deutschland mit begrenzten Ressourcen zwangsläufig eine “körperliche Zerstörung ganz oder teilweise” des indigenen Volkes zur Folge haben wird. Zum Teil geschieht dies heute schon ohne ganz “Pakt” und steigert sich tagtäglich, indem Deutsche von keinem geringen Teil nämlicher Invasoren täglich abgeschlachtet und vergewaltigt werden. Auch wird es dadurch sehr wohl zu einer “Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe” kommen. Das Unvermögen der meisten Migranten zur Wohlstandsschaffung und Selbstversorgung wird die ausländerbesoffene Regierung dazu zwingen, das Minus über Erhöhung von Steuern und Abgaben und durch direkte und indirekte Konfiszierung von Vermögen der Indigenen zu kompensieren, so daß diese wenige bis gar keine Kinder mehr in die Welt setzen werden. Und schließlich findet doch eine “gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe” statt, da ja keine rein deutsche Schulen und Bildungsanstalten existieren, im Gegenteil, ausländische Kinder schon heute sich qua Masse anschicken, die kommenden Generationen zu übernehmen. Völkermord kann man auch über Bande spielen. Also erzähl hier keinen Scheiß, UNO!
“8. … Migration war schon immer Teil der Menschheitsgeschichte, und wir erkennen an, dass sie in unserer globalisierten Welt eine Quelle des Wohlstands, der Innovation und der nachhaltigen Entwicklung darstellt und dass diese positiven Auswirkungen durch eine besser gesteuerte Migrationspolitik optimiert werden können.”
Wieder gelogen! Zu 95 Prozent beruhte die Migration in der Menschheitsgeschichte auf bestialische Gewalt, Vertreibung und den auf dem Fuß folgenden Genozid. Die Konstantinopeler haben bestimmt vor Begeisterung “positiv” gejauchzt, als die Osmanen ihr Territorium einnahmen, ihre Frauen massenvergewaltigten, ihre Babys aufspießten und ihre Männer erst tagelang folterten und dann köpften. Und die Indianer Nord- und Südamerikas kriegten sich mit Sicherheit vor Freude gar nicht mehr ein, als die Weißen sich mal so eben ihre Kontinente unter den Nagel rissen, diese besiedelten, die Ureinwohner bis auf einen kleinen Rest ausmerzten und zu von Krankheiten befallenen Alkoholikern und Pennern machten.
Die moderne Form der Migration beruhte dagegen auf strenge Menschenauslese nach dem Viehmarkt-Prinzip und keineswegs auf Lockrufe zur Einwanderung in die leckeren Sozialsysteme des Westens nach dem Motto “Wer hat noch nicht, wer will nochmal?” Daß die Migration in der heutigen Form und auf Europa bezogen “eine Quelle des Wohlstands, der Innovation und der nachhaltigen Entwicklung darstellt”, haben sich die Volltrottel von der UN wohl bei ihrem gemeinsamen Puff-Ausflug gegenseitig als Witz erzählt, und der Humorloseste unter ihnen hat diesen Witz für voll genommen und so in den Deppen-Pakt reingeschrieben. Im Gegenteil, die größte Bedrohung für Europa und wiedermals vor allen Dingen für Deutschland ist zur Zeit die bereits vollzogene und unablässig weiterhin erfolgende Migration von Ungebildeten, Niedrig-Intelligenzlern, Gewaltaffinen und in nicht minder Zahl Mohammed-Kult-Anhängern, welche mit der Moderne nicht kompatibel sind und auch niemals sein werden. Abgesehen von dem kleinen Detail, daß ihre Unterhaltung uns bald den kompletten Staatsetat kosten wird.
“10. … Wir haben gelernt, dass Migration ein bestimmendes Merkmal unserer globalisierten Welt ist, Gesellschaften innerhalb aller Regionen und über sie hinaus verbindet und alle unsere Länder zu Herkunfts-, Transit- und Zielländern macht.”
Aha, wenn also ein deutscher Ingenieur nach Kanada auswandert und dort seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie mit eigener Leistung bestreitet, ist es das Gleiche wie wenn ein afghanischer Analphabet sich nach Deutschland reinmogelt und auf Lebenszeit vom deutschen Steuergeld lebt, weil dieser Akt ja “alle unsere Länder zu Herkunfts-, Transit- und Zielländern macht”? Nach dieser Logik kann man auch 6-jährige ficken, weil Loch ist Loch. Ach, das sehen einige Migranten tatsächlich so …
“13. … Wir müssen für Staaten, Gemeinschaften und Migranten gleichermaßen mehr Planbarkeit und Rechtssicherheit schaffen. Zu diesem Zweck verpflichten wir uns, eine sichere, geordnete und reguläre Migration zum Wohle aller zu erleichtern und zu gewährleisten.”
Okay, dann wollen wir dich mal beim Wort nehmen, UNO: Hiesige Hartz-IV-Empfänger und ähnliche Prekäre beschließen eines Tages, nach Saudi-Arabien und nach Katar zu migrieren, weil diese Länder ja a) sehr reich (Bruttoinlandsprodukt von 124.529 US-Dollar pro Kopf) und b) beide UN-Mitglieder sind, die den Pakt bestimmt unterschreiben werden. Es versteht sich von selbst, daß sowohl die Saudis als auch die Katarer diesen Leuten erstmal menschenwürdige Unterkünfte, Versorgung mit Nahrung und Kleidung und überhaupt alles Nötige auf dem dort vorherrschenden Niveau bereitstellen müssen. Es kann ein bißchen dauern bis Kevin und Chantalle sich akklimatisiert haben, erst recht auf dem Arbeitsmarkt, denn “Hauptschulabbrecher” ist ja kein richtiger Beruf. Zudem muß eine gigantische Migrationsindustrie erschaffen werden, die den Neuankömmlingen von Dolmetscher bis Betreuer jeden Wunsch von den Augen abliest. Vorsichtshalber sollte man dort, sagen wir mal, 1000 Kirchen bauen, denn auch wenn diese Sorte deutscher Migranten eher einen Gott namens “Krombacher” anbetet, so ist es nicht ausgeschlossen, daß einige unter ihnen sich wegen eines Wüsten-Kollers ganz nostalgisch nach heimatlichen Orten der Besinnung zurücksehnen und eine anständige Messe zu Gemüte führen möchten. Überhaupt muß die saudische und katarianische Regierung alles Erdenkliche dafür tun, daß die Kultur der Migranten unangetastet bleibt und Pflege durch den Aufnahmestaat erfährt, koste es was wolle. Ach, ganz wichtig: Auch wenn sich die deutschen Migranten am Ende sowohl finanziell als auch bereicherungsmäßig als Flop, wenn nicht sogar als Katastrophe entpuppen sollten, darf Saudi-Arabien und Katar nur mit den Schultern zucken und die ganze Bagage trotzdem bei sich behalten.
Für wie realistisch hältst du diese Vision, die ja eigentlich deine Vision ist, UNO? Für nicht so realistisch? Warum schwafelst du dann aber pausenlos von Migration und machst eine Wissenschaft daraus, wo es doch in Wahrheit ausschließlich um das Abwerfen von überflüssigem Menschenballastes irre gewordener “Shithole Countries” muselmanischer und afrikanischer Fasson zu unserem Nachteil geht? Hältst du uns für blöd? Nein, das tust du nicht. Du hast nur die Gewißheit, daß unsere ihr eigenes Volk hassenden Dreckspolitiker dämonisch genug sind, die Scheiße gegen aller Widerstände durchziehen werden.
“15. … i) Gesamtregierungsansatz. Der Globale Pakt trägt dem Umstand Rechnung, dass Migration eine multidimensionale Realität darstellt, die nicht von einem Regierungsressort allein behandelt werden kann. Die Erarbeitung und Umsetzung wirksamer migrationspolitischer Maßnahmen und Verfahren erfordert einen Gesamtregierungsansatz, der eine horizontale und vertikale Politikkohärenz quer über alle staatlichen Bereiche und Ebenen hinweg gewährleistet.”
Mit anderen Worten, die UNO bestimmt ab jetzt, wieviele Millionen in unser Land einfallen dürfen. Arsch offen oder was?! Der Grund, weshalb zig Millionen Neger und Moslems sich unbedingt zu uns nach Europa retten müssen, wird uns ein paar Sätze weiter trickreich und immer und immer wieder um die Ohren gehauen: Klimawandel! Den Analphabeten dieser Welt wird es einfach zu warm in ihren Ländern, weshalb sie hier einer lebenslangen Hartz-IV-Dusche bedürfen. Dieser Klimawandel ist auch ein richtiges Arschloch, denn offenkundig verschont er Israel und die blühenden südafrikanischen Farmen, deren weiße Besitzer aktuell massenhaft von klimageschädigten Schwarzen massakriert werden. Ja, auch Wetterphänomene können böse Menschen sein.
Keine einzige Zeile über Überbevölkerung und religiösem Wahn. Nein, in diesen Abteilungen läuft alles prima, und wenn ein Afro-Frau bis zu 5 Kinder im Leben bekommt und ein Moslem sich den ganzen Tag damit beschäftigt, ob sein Nachbar auch in die richtige Richtung betet, anstatt in die Hände zu spucken, dann ist das die normalste Sache der Welt. Da fragt man sich, warum man unbedingt geistig behindert sein muß, um bei der UNO eine Anstellung zu bekommen.
Im “Ziel 11” wird schließlich die Katze endgültig aus dem Sack gelassen. Die Überschrift “Integriertes, sicheres und koordiniertes Grenzmanagement” (Seite 18) soll sich nach hammerhartem Grenzschutz anhören, meint aber das exakte Gegenteil. Unter den Punkten a bis g wird mittels allerlei Phrasen wie “Menschenrechtsnormen”, “Verfahren zur Prävention von Familientrennungen”, “völkerrechtlichen Verpflichtungen” usw. haargenau und “nichtdiskriminierend, geschlechtersensibel und kindergerecht” erklärt, weshalb die Abweisung von Migranten an der Grenze nicht möglich, erwünscht, kurz verboten ist. Nach dem Motto “Jeder Jeck ist anders” überreicht man dem Eindringling damit eine reiche Palette an Argumenten, die in jede erdenkliche Lebenslage paßt und von denen er sich jeweils eine aussuchen kann, um seine Einreise ins Wunschland, also Deutschland zu erzwingen.
Mit der gleichen Methode wird beim “Ziel 15” für das einheimische Volk ein ausbruchsicherer Käfig mit dem Namen “Gewährleistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen”(Seite 21) gebaut, in dem es den lieben langen Tag für das Wohlergehen der armen Migranten schuften darf, selbst wenn dieser vermögend ist. Zum Beispiel derweise:
“Wir werden … den gesundheitlichen Bedürfnissen von Migranten im Rahmen der nationalen und lokalen Gesundheitspolitik und -planung Rechnung tragen, indem beispielsweise die Kapazitäten für die Leistungserbringung verstärkt werden, ein bezahlbarer und nichtdiskriminierender Zugang gefördert wird, Kommunikationshindernisse abgebaut werden und die Leistungserbringer im Gesundheitswesen in kultureller Sensibilität geschult werden, um die körperliche und geistig-seelische Gesundheit von Migranten und Gemeinschaften allgemein zu fördern, einschließlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des von der Weltgesundheitsorganisation entwickelten Framework of Priorities and Guiding Principles to Promote the Health of Refugees and Migrants (Rahmen der Prioritäten und Leitprinzipien zur Förderung der Gesundheit von Flüchtlingen und Migranten).”
Bedeutet: 1. Noch mehr Kohle für die Migrantengesundheit. 2. Jedem Migrantenpatienten muß ein Dolmetscher zur Seite gestellt werden. 3. Migrantenfrauen dürfen nur von Ärztinnen behandelt werden und männliche Migranten nur von Ärzten (kulturelle Sensibilität). 4. Die “geistig-seelische Gesundheit von Migranten” muß permanent von Psychologen überwacht werden, am besten mit der Diagnose “Arbeitsunfähig”. 5. Alles für lau. 6. Für jede erdenkliche Erkrankung bei Einheimischen ist Aspirin zu verschreiben. 7. Auch UNO-Mitarbeitern, wenn sie an Darm- und Gebärmutterhalskrebs erkranken. 8. Worüber ich nicht traurig wäre.
Beim “Ziel 17” hat man auch an die eventuellen Kritiker dieses migrantenösen Wahns gedacht. Sie sollen alles sagen dürfen, nur nicht etwas gegen die Eroberung, Kolonisierung und Ausplünderung ihrer Heimat durch Migranten. Sonst soll es Haue geben, aber heftig. Unter “Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Förderung eines auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurses zur Gestaltung der Wahrnehmung von Migration” (Seite 23) unter Punkt a) heißt es:
“Rechtsvorschriften erlassen, umsetzen oder aufrechterhalten, die Hassstraftaten und schwerere Hassstraftaten, die sich gegen Migranten richten, unter Strafe stellen, und Strafverfolgungs- und andere Beamte darin schulen, solche Straftaten und andere Gewalttaten, die sich gegen Migranten richten, zu erkennen, zu verhindern und darauf zu reagieren sowie den Opfern medizinische, rechtliche und psychosoziale Hilfe zu leisten.”
Was das bedeuten soll, ist schwer zu verstehen. Die deutsche Justiz und der Verfassungsschutz beschäftigen sich mit nix anderem mehr, geschweige denn der mediale Mainstream. Sie sind ganztags ausgelastet damit, auch den unwichtigsten Hanswurst, der auf Facebook den Spruch “Ausländer raus!” geliked hat, zu stellen und wegen Volksverhetzung vors Gericht zu zerren.
Und wie ist es mit Haßstraftaten, die sich gegen Einheimische richten? Gerade kürzlich wurde eine deutsche Studentin in Freiburg von 15 migrantischen Ballastexistenzen zum arabischen Spermasilo umfunktioniert, also ohne daß sie vorher verlangt hätte “Fickt mich zum Krüppel”, jedenfalls nicht unter Zuhilfenahme eines staatlich alimentierten Dolmetschers, was sich für die Täter vor Gericht bestimmt strafmildernd auswirken wird. Okay, das war jetzt kein Haßverbrechen, sondern ein simpler Pumpvorgang. Mit Haß hatte das gar nix zu tun, eher mit Liebe. Ich finde allerdings im Globalen Pakt nichts dazu, bis auf diesen einen in der Tat unglaublichen Satz:
“Freiheitsentziehung bei Migranten nur als letztes Mittel und Bemühung um Alternativen”.
Vielleicht könnte man als Alternative Weiße-Fotzen-ficken-bis-sie-bluten-egal in Betracht ziehen, wogegen die Gefickte die Strafzettel für ihr falsch geparktes Auto nach ihrem Krankenhausaufenthalt trotzdem bezahlen muß. Das heißt, wenn sie es überlebt hat.
Geht aber weiter – aber recht komödiantisch:
“Wir verpflichten uns ferner, in Partnerschaft mit allen Teilen der Gesellschaft einen offenen und auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurs zu fördern, der zu einer realistischeren, humaneren und konstruktiveren Wahrnehmung von Migration und Migranten führt. Wir verpflichten uns außerdem, im Einklang mit dem Völkerrecht das Recht der freien Meinungsäußerung zu schützen, in der Erkenntnis, dass eine offene und freie Debatte zu einem umfassenden Verständnis aller Aspekte der Migration beiträgt.”
Ich habe da mal eine Frage: Was ist, wenn der auf “nachweisbaren Fakten beruhende öffentliche Diskurs” nicht zu “einer realistischeren, humaneren und konstruktiveren Wahrnehmung von Migration und Migranten” führt? Was ist, wenn die “Erkenntnis” nicht zum “umfassenden Verständnis aller Aspekte der Migration beiträgt”? Was ist, wenn sich das Gegenteil bewahrheitet? Ich meine, soll das eine ergebnisoffene Diskussion werden oder so ein Gut-daß-wir-darüber-gesprochen-haben-Ding? Was passiert, wenn die “nachweisbaren Fakten” sagen, daß Migration in der im Pakt dargelegten Form scheiße ist? Müssen die Migranten dann alle raus? Es ist zum Kringeln, daß diese studierten Blödmänner und Blödfrauen von der UNO nicht einmal rhetorisch in der Lage sind, ihre verbrecherischen Absichten mit cleverer Wortakrobatik zu verschleiern. Laßt mich mal ran, ihr Nieten, dann klappt`s auch mit der Brachialmigration. Und ich habe nur einen Hauptschulabschluß!
Gut, “Ziel 18” soll uns nicht weiter interessieren. Da geht es darum, die Migranten auch ordentlich auszubilden und so. Bekanntlich kommen aber nach Deutschland nur Fachkräfte, insbesondere nach Freiburg. Doch “Ziel 19” und “Ziel 20” verdienen unsere Aufmerksamkeit.
“Wir werden … e) gezielte Förderprogramme und Finanzprodukte entwickeln, die Investitionen und die unternehmerische Betätigung von Migranten und der Diaspora erleichtern, unter anderem durch administrative und rechtliche Unterstützung bei der Unternehmensgründung, Gewährung von Startkapital-Zuschüssen, Auflage von Diaspora-Anleihen, Diaspora-Entwicklungsfonds und Investitionsfonds und die Veranstaltung spezieller Handelsmessen … (Ziel 20) Wir werden … a) einen Fahrplan erstellen, um bis 2030 im Einklang mit Ziel 10.c der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung die Transaktionskosten für Rücküberweisungen von Migranten auf weniger als 3 Prozent zu senken und Überweisungskorridore mit Kosten von über 5 Prozent zu beseitigen.”
Zu kompliziert? Nö. Es soll eine eigene künstliche Schattenwirtschaft geschaffen werden, selbstverständlich finanziert durch Steuergelder, in der die Bereicherer, nachdem sie Lesen, Schreiben und Rechnen gelernt haben, Unternehmer spielen dürfen, allerdings ohne Risiko einer Pleite oder Haftung. Die letzteren Posten übernimmt der deutsche Staat. Selbst eigens für sie separierte Transaktionswege sind in Planung. Natürlich könnte man nun einwenden, daß so etwas verboten sei, weil es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und den einheimischen Startuper und Bankkunden, der Geld ins Ausland überweist, massiv übervorteilt. Und man kann geradezu riechen, welcher in Clans beheimatete Menschschlag in diesen “Wirtschaftssektor” dick einsteigen wird, um fett abzukassieren. Doch da man das deutsche Ochsenvolk inzwischen ausnahmslos auf die Formel “Alle Tiere sind gleich, aber manche Tiere sind gleicher” abgerichtet hat, wird man auch hier ein Äuglein zudrücken. Es ist wirklich jammerschade, daß ich so früh in dieses Land gekommen bin und an der geilen Parasitenparty nicht teilnehmen konnte!
Doch dann plötzlich der Schock:
“Ziel 21: Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Wiederaufnahme sowie einer nachhaltigen Reintegration”
Kapiere ich nicht, erst bereichern uns die Migranten wie bekloppt, mehr noch ohne Migration würden wir noch auf den Bäumen leben und nur Grunz-Laute in unsere Smartphones ausstoßen, unser Leben wäre zwar ohne Migration möglich, aber sinnlos – und nun sollen die Goldstücke wieder zurück dahin, wo der Pferrer wächst?! Nee, war nur Spaß. Die Genies von der UN haben das am Ende nur reingeschrieben, damit diejenigen, die bei der Pakt-Lektüre einen Schwächeanfall erleiden, durch Hoffnung auf bessere Tage schnell wieder gesunden.
Es werden jedoch gleich 9 Bedingungen für eine mögliche Rückführung der so wertvollen Migranten gestellt (Seite 27). Neun zuviel, denn alle diese Bedingungen kann man zu einer einzigen zusammenfassen: Erst wenn es in Afrika und in Islamistan genau so aussieht wie bei uns, genau die gleichen Rechte vorherrschen wie bei uns, dort genau die gleiche Höhe an Sozialleistungen ausgezahlt wird wie bei uns, die gleiche Infrastruktur vorhanden ist wie bei uns, das Gesundheitssystem die gleiche Qualität besitzt wie bei uns, vor allem gratis ist, die gleichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und Arbeitslosenmarkt gegeben sind wie bei uns, die gleichen “Finanzdienstleistungen” vom Staat an sie berappt werden wie bei uns und, okay, das steht jetzt nicht drin, das gleiche Volumen an unverschleiertem, naivem Mösenmaterial zur Verfügung steht wie bei uns, ja erst dann kann man über eine Rückführung nachdenken – vielleicht.
Am Schluß wird es richtig pathetisch, aber auch irgendwie schizo:
“Wir verpflichten uns, einander durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und eine neu belebte globale Partnerschaft bei der Verwirklichung der in diesem Globalen Pakt festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu unterstützen, wobei wir im Geist der Solidarität die zentrale Bedeutung eines umfassenden und integrierten Ansatzes für die Erleichterung einer sicheren, geordneten und regulären Migration bekräftigen und anerkennen, dass wir alle Herkunfts-, Transit- und Zielländer sind.”
Mehr noch, wir anerkennen auch, daß wir alle Jacke wie Hose sind, Nutte und Nonne, Nordpol und Äquator, Obdachloser und Bill Gates, Jäger und Beute, Mozart und Bohlen, ja, wir anerkennen sogar, daß wir durch diesen Globalen Migrationspakt aber so richtig die Gefickten sind. Aber das macht nichts, denn eine Leiche kann man ja bekanntlich nur für eine begrenzte Zeit ficken.
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ORIGINALTEXT Quelle UN
Vereinte Nationen A/CONF.231/3
Generalversammlung Verteilung: Allgemein
30. Juli 2018
Deutsch
Original: Englisch
18-12606 (G)
*1812606*
Zwischenstaatliche Konferenz zur Annahme des
Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und
reguläre Migration
Marrakesch (Marokko), 10. und 11. Dezember 2018
Punkt 10 der vorläufigen Tagesordnung*
Ergebnis der Konferenz
Entwurf des Ergebnisdokuments der Konferenz
Mitteilung des Präsidenten der Generalversammlung
1. In ihrer Resolution 72/244 vom 24. Dezember bekräftigte die Generalversammlung
ihren Beschluss, dass die Zwischenstaatliche Konferenz zur Annahme des Globalen Paktes
für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zur Annahme eines zwischenstaatlich
ausgehandelten und vereinbarten Ergebnisdokuments mit dem Titel „Globaler Pakt für eine
sichere, geordnete und reguläre Migration“ führen wird und dass der Präsident der
Generalversammlung das Ergebnis der gemäß ihrer Resolution 71/280 abgehaltenen
zwischenstaatlichen Verhandlungen der Zwischenstaatlichen Konferenz zur Annahme
übermitteln wird.
2. Der Wortlaut des vereinbarten Ergebnisdokuments der gemäß Resolution 71/280 unter
der Leitung der Ko-Moderatoren Juan José Gómez Camacho (Mexiko) und Jürg Lauber
(Schweiz) abgehaltenen zwischenstaatlichen Verhandlungen vom 13. Juli 2018 (siehe
Anlage) wird hiermit der Konferenz im Einklang mit Ziffer 6 b) der Resolution 72/244 zur
Annahme übermittelt.
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* A/CONF.231/1.
A/CONF.231/3
2/32 18-12606
Anlage
Globaler Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration*
Wir, die Staats- und Regierungsoberhäupter und Hohen Beauftragten, zusammengetreten am 10. und 11. Dezember
2018 in Marokko, in Bekräftigung der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten und entschlossen, einen bedeutenden
Beitrag zur verstärkten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Migration in allen ihren Dimensionen
zu leisten, haben den nachstehenden Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration angenommen:
Präambel
1. Dieser Globale Pakt beruht auf den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.
2. Er beruht außerdem auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte; dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; den anderen
grundlegenden internationalen Menschenrechtsverträgen1
; dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschließlich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatzprotokolls
gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg; dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei
und dem Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher
Einrichtungen und Praktiken; dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika; dem Übereinkommen von Paris2 und den
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Förderung menschenwürdiger Arbeit und Arbeitsmigration3
sowie auf der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, der Aktionsagenda von Addis Abeba der
dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung, dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge
2015-2030 und der Neuen Urbanen Agenda.
3. Die Diskussionen auf globaler Ebene zur internationalen Migration sind nicht neu. Wir erinnern an die Fortschritte,
die im Rahmen der Dialoge der Vereinten Nationen auf hoher Ebene über internationale Migration und Entwicklung
2006 und 2013 erzielt wurden. Wir anerkennen außerdem die Beiträge des Globalen Forums für Migration
und Entwicklung, das 2007 ins Leben gerufen wurde. Diese Plattformen waren Wegbereiter für die New Yorker
Erklärung für Flüchtlinge und Migranten, mit der wir uns verpflichteten, im Rahmen zweier getrennter Prozesse
einen Globalen Pakt für Flüchtlinge auszuarbeiten und diesen Globalen Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre
Migration anzunehmen. Gemeinsam bilden die beiden Globalen Pakte komplementäre internationale Kooperationsrahmen,
deren jeweilige Mandate entsprechend der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten
zu erfüllen sind, in der anerkannt wird, dass Migranten und Flüchtlinge sich vielen gemeinsamen Problemen gegenübersehen
und ähnlichen Risiken ausgesetzt sind.
4. Flüchtlinge und Migranten haben Anspruch auf dieselben allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten, die
stets geachtet, geschützt und gewährleistet werden müssen. Dennoch handelt es sich bei ihnen um verschiedene
Gruppen, die separaten Rechtsrahmen unterliegen. Lediglich Flüchtlinge haben ein Anrecht auf den spezifischen
internationalen Schutz, den das internationale Flüchtlingsrecht vorsieht. Der vorliegende Globale Pakt bezieht sich
auf Migranten und stellt einen Kooperationsrahmen zur Migration in allen ihren Dimensionen dar.
_______________
* Personenbezeichnungen, die in diesem Dokument aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form
wiedergegeben sind, umfassen Personen jeden Geschlechts.
1
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte
des Kindes, Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen, Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem
Verschwindenlassen und Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2 Angenommen nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in
FCCC/CP/2015/10/Add.1, Beschluss 1/CP.21.
3 Übereinkommen (Nr. 97) über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, Übereinkommen (Nr. 143) über
Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, Übereinkommen (Nr. 118) über die
Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, und Übereinkommen (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011.
A/CONF.231/3
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5. Wir anerkennen die von den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern während der Konsultations- und
Bestandsaufnahmephasen eingebrachten Beiträge sowie den Bericht des Generalsekretärs mit dem Titel „Migration
zum Nutzen aller gestalten“ als Beitrag zum Vorbereitungsprozess für diesen Globalen Pakt.
6. Dieser Globale Pakt stellt einen Meilenstein in der Geschichte des globalen Dialogs und der internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Migration dar. Ihm liegen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die
Aktionsagenda von Addis Abeba sowie die im Oktober 2013 verabschiedete Erklärung des Dialogs auf hoher
Ebene über internationale Migration und Entwicklung zugrunde. Er fußt auf der Pionierarbeit des ehemaligen Sonderbeauftragten
des Generalsekretärs für Migration, unter anderem auf seinem Bericht vom 3. Februar 2017.
7. Dieser Globale Pakt stellt einen rechtlich nicht bindenden Kooperationsrahmen dar, der auf den Verpflichtungen
aufbaut, auf die sich die Mitgliedstaaten in der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten geeinigt
haben. In der Erkenntnis, dass die Migrationsproblematik von keinem Staat allein bewältigt werden kann, fördert
er die internationale Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren im Bereich der Migration und wahrt die
Souveränität der Staaten und ihre völkerrechtlichen Pflichten.
Unsere Vision und Leitprinzipien
8. Dieser Globale Pakt ist Ausdruck unserer gemeinsamen Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich der
internationalen Migration zu verbessern. Migration war schon immer Teil der Menschheitsgeschichte, und wir erkennen
an, dass sie in unserer globalisierten Welt eine Quelle des Wohlstands, der Innovation und der nachhaltigen
Entwicklung darstellt und dass diese positiven Auswirkungen durch eine besser gesteuerte Migrationspolitik optimiert
werden können. Die meisten Migranten auf der Welt reisen, leben und arbeiten heute auf sichere, geordnete
und reguläre Weise. Dennoch hat Migration unbestreitbar sehr unterschiedliche und manchmal unvorhersehbare
Auswirkungen auf unsere Länder und Gemeinschaften und auf die Migranten und ihre Familien selbst.
9. Es ist von entscheidender Wichtigkeit, dass die Herausforderungen und Chancen der internationalen Migration uns
einen, anstatt uns zu spalten. Dieser Globale Pakt ist Ausdruck unseres gemeinsamen Verständnisses, unserer gemeinsamen
Verantwortung und unseres gemeinsamen Zwecks in der Frage der Migration, mit dem Ziel, sie zum
Nutzen aller zu gestalten.
Gemeinsames Verständnis
10. Dieser Globale Pakt ist das Ergebnis einer beispiellosen Überprüfung von Fakten und Daten, die im Rahmen eines
offenen, transparenten und inklusiven Prozesses gesammelt wurden. Wir haben uns über unsere jeweiligen Realitäten
ausgetauscht und eine Vielfalt von Stimmen gehört, die unser gemeinsames Verständnis dieses komplexen
Phänomens bereichert und geprägt haben. Wir haben gelernt, dass Migration ein bestimmendes Merkmal unserer
globalisierten Welt ist, Gesellschaften innerhalb aller Regionen und über sie hinaus verbindet und alle unsere Länder
zu Herkunfts-, Transit- und Zielländern macht. Wir sind uns dessen bewusst, dass fortlaufend internationale
Anstrengungen zur Verstärkung unseres Wissens über Migration und ihrer Analyse unternommen werden müssen,
denn ein gemeinsames Verständnis wird eine bessere Politik hervorbringen, die das Potenzial der nachhaltigen
Entwicklung für alle freisetzt. Wir müssen Daten hoher Qualität erheben und verbreiten. Wir müssen sicherstellen,
dass gegenwärtige und potenzielle Migranten vollständig über ihre Rechte und Pflichten und die Möglichkeiten für
eine sichere, geordnete und reguläre Migration informiert sind und sich der mit irregulärer Migration verbundenen
Risiken bewusst sind. Wir müssen außerdem allen unseren Bürgerinnen und Bürgern objektive, faktengestützte
und klare Informationen über die Vorteile und Herausforderungen der Migration vermitteln, um irreführende Narrative,
die zu einer negativen Wahrnehmung von Migranten führen, auszuräumen.
Gemeinsame Verantwortung
11. Dieser Globale Pakt betrachtet internationale Migration aus einer 360-Grad-Perspektive und folgt der Erkenntnis,
dass ein umfassender Ansatz erforderlich ist, um den Gesamtnutzen von Migration zu optimieren und gleichzeitig
die Risiken und Herausforderungen anzugehen, die sich den einzelnen Menschen und den Gemeinschaften in den
Herkunfts-, Transit- und Zielländern stellen. Kein Land kann die mit diesem globalen Phänomen verbundenen
Herausforderungen und Chancen allein bewältigen. Mit diesem umfassenden Ansatz wollen wir eine sichere, geordnete
und reguläre Migration erleichtern und gleichzeitig das Auftreten und die negativen Auswirkungen irregulärer
Migration durch internationale Zusammenarbeit und eine Kombination der in diesem Pakt dargelegten Maßnahmen
reduzieren. Als Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sind wir uns der gegenseitigen Verantwortung
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bewusst, den Bedürfnissen und Anliegen der jeweils anderen Rechnung zu tragen, sowie dessen, dass wir der übergeordneten
Verpflichtung unterliegen, die Menschenrechte aller Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus zu
achten, zu schützen und zu gewährleisten und dabei gleichzeitig die Sicherheit und das Wohlergehen aller unserer
Gemeinschaften zu fördern.
12. Dieser Globale Pakt hat das Ziel, die nachteiligen Triebkräfte und strukturellen Faktoren zu minimieren, die Menschen
daran hindern, in ihren Herkunftsländern eine nachhaltige Existenzgrundlage aufzubauen und aufrechtzuerhalten,
und die sie dazu veranlassen, anderswo nach einer besseren Zukunft zu suchen. Er beabsichtigt, die Risiken
und prekären Situationen, denen Migranten in verschiedenen Phasen der Migration ausgesetzt sind, zu mindern,
indem ihre Menschenrechte geachtet, geschützt und gewährleistet werden und ihnen Fürsorge und Unterstützung
zukommen. Mit dem Pakt wird versucht, legitimen Anliegen von Gemeinschaften Rechnung zu tragen und gleichzeitig
anzuerkennen, dass Gesellschaften demografische, wirtschaftliche, soziale und umweltbedingte Veränderungen
unterschiedlichen Ausmaßes durchlaufen, die sich auf die Migration auswirken und aus ihr resultieren können.
Er soll förderliche Bedingungen schaffen, die es allen Migranten ermöglichen, unsere Gesellschaften durch ihre
menschlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fähigkeiten zu bereichern und so besser zu einer nachhaltigen Entwicklung
auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene beizutragen.
Gemeinsamer Zweck
13. Mit dem Globalen Pakt wird anerkannt, dass eine sichere, geordnete und reguläre Migration dann für alle funktioniert,
wenn sie auf der Basis von guter Information, Planung und Konsens stattfindet. Migration sollte nie ein Akt
der Verzweiflung sein. Ist sie es dennoch, müssen wir zusammenarbeiten, um den Bedürfnissen von Migranten in
prekären Situationen Rechnung zu tragen, und die jeweiligen Herausforderungen angehen. In gemeinsamer Arbeit
müssen wir die Bedingungen schaffen, die es den Gemeinschaften und den einzelnen Menschen ermöglichen, in
ihren eigenen Ländern in Sicherheit und Würde zu leben. Wir müssen Menschenleben retten und Migranten vor
Gefahren schützen. Wir müssen sie in die Lage versetzen, zu vollwertigen Mitgliedern unserer Gesellschaften zu
werden, ihre positiven Beiträge herausstellen und Inklusion und sozialen Zusammenhalt fördern. Wir müssen für
Staaten, Gemeinschaften und Migranten gleichermaßen mehr Planbarkeit und Rechtssicherheit schaffen. Zu diesem
Zweck verpflichten wir uns, eine sichere, geordnete und reguläre Migration zum Wohle aller zu erleichtern
und zu gewährleisten.
14. Unser Erfolg beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen, der Entschlossenheit und der Solidarität unter den Staaten
bei der Erfüllung der in diesem Globalen Pakt enthaltenen Ziele und Verpflichtungen. Vereint im Geiste einer für
alle Seiten gewinnbringenden Zusammenarbeit stellen wir uns in geteilter Verantwortung und mit innovativen Lösungen
den Herausforderungen und Chancen der Migration in allen ihren Dimensionen. Mit diesem gemeinsamen
Ziel vor Augen und im vollen Bewusstsein, dass der Globale Pakt für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
einen Meilenstein, aber noch nicht den Endpunkt unserer Anstrengungen darstellt, gehen wir diesen historischen
Schritt. Wir verpflichten uns, den multilateralen Dialog im Rahmen der Vereinten Nationen durch einen
periodischen und wirksamen Folge- und Überprüfungsmechanismus fortzusetzen, der sicherstellt, dass die in diesem
Dokument enthaltenen Worte in konkrete Taten zum Nutzen von Millionen von Menschen in allen Regionen
der Welt umgesetzt werden.
15. Wir sind uns darin einig, dass dieser Globale Pakt auf einer Reihe übergreifender und interdependenter Leitprinzipien
beruht:
a) Der Mensch im Mittelpunkt. Dem Globalen Pakt wohnt wie der Migrationserfahrung selbst eine starke menschliche
Dimension inne. Er fördert das Wohlergehen von Migranten und der Mitglieder der Gemeinschaften in
den Herkunfts-, Transit- und Zielländern. Infolgedessen steht in seinem Mittelpunkt der einzelne Mensch;
b) Internationale Zusammenarbeit. Der Globale Pakt ist ein rechtlich nicht bindender Kooperationsrahmen, der
anerkennt, dass Migration von keinem Staat allein gesteuert werden kann, da das Phänomen von Natur aus
grenzüberschreitend ist und somit Zusammenarbeit und Dialog auf internationaler, regionaler und bilateraler
Ebene erfordert. Die Autorität des Paktes beruht auf seinem Konsenscharakter, seiner Glaubwürdigkeit, seiner
kollektiven Trägerschaft und seiner gemeinsamen Umsetzung, Weiterverfolgung und Überprüfung;
c) Nationale Souveränität. Der Globale Pakt bekräftigt das souveräne Recht der Staaten, ihre nationale Migrationspolitik
selbst zu bestimmen, sowie ihr Vorrecht, die Migration innerhalb ihres Hoheitsbereichs in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht selbst zu regeln. Innerhalb ihres Hoheitsbereichs dürfen die Staaten zwischen
regulärem und irregulärem Migrationsstatus unterscheiden, einschließlich bei der Festlegung ihrer gesetzgeberischen
und politischen Maßnahmen zur Umsetzung des Globalen Paktes, unter Berücksichtigung der
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verschiedenen nationalen Realitäten, Politiken, Prioritäten und Bestimmungen für Einreise, Aufenthalt und
Arbeit und im Einklang mit dem Völkerrecht;
d) Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäße Verfahren. Der Globale Pakt erkennt an, dass die Achtung der
Rechtsstaatlichkeit, die Einhaltung ordnungsgemäßer Verfahren und der Zugang zur Justiz für alle Aspekte
einer gesteuerten Migration von grundlegender Bedeutung sind. Das bedeutet, dass der Staat, öffentliche und
private Institutionen und Einrichtungen sowie alle Personen an Gesetze gebunden sind, die öffentlich verkündet
und in gleicher Weise angewandt werden, über deren Einhaltung unabhängige Gerichte wachen und die
mit dem Völkerrecht im Einklang stehen;
e) Nachhaltige Entwicklung. Der Globale Pakt wurzelt in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und baut
auf der in der Agenda enthaltenen Erkenntnis auf, dass Migration eine multidimensionale Realität darstellt, die
für die nachhaltige Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Zielländer von großer Bedeutung ist und kohärente
und umfassende Antworten erfordert. Migration trägt, insbesondere wenn sie gut gesteuert wird, zu positiven
Entwicklungsergebnissen und zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
bei. Ziel des Globalen Paktes ist es, das Potenzial der Migration für die Erreichung aller Ziele für nachhaltige
Entwicklung zu nutzen sowie die Wirkung zu erhöhen, die die Erreichung der Ziele in Zukunft auf
Migration haben wird;
f) Menschenrechte. Der Globale Pakt gründet auf den internationalen Menschenrechtsnormen und wahrt die
Grundsätze der Nichtregression und Nichtdiskriminierung. Durch die Umsetzung des Globalen Paktes sorgen
wir dafür, dass die Menschenrechte aller Migranten, ungeachtet ihres Migrationsstatus, während des gesamten
Migrationszyklus wirksam geachtet, geschützt und gewährleistet werden. Wir bekräftigen außerdem die Verpflichtung,
alle Formen der Diskriminierung, einschließlich Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz,
gegenüber Migranten und ihren Familien zu beseitigen;
g) Geschlechtersensibilität. Der Globale Pakt gewährleistet, dass die Menschenrechte von Frauen, Männern,
Mädchen und Jungen in allen Phasen der Migration geachtet werden, dass ihre besonderen Bedürfnisse richtig
verstanden und berücksichtigt werden und dass sie als Trägerinnen und Träger des Wandels gestärkt werden.
Der Pakt trägt der Geschlechterperspektive durchgängig Rechnung und fördert die Gleichstellung der Geschlechter
und die Stärkung aller Frauen und Mädchen, in Anerkennung ihrer Unabhängigkeit, Handlungsfähigkeit
und Führungsrolle und mit dem Ziel, davon wegzukommen, dass Migrantinnen primär aus der Perspektive
der Viktimisierung betrachtet werden;
h) Kindergerechtigkeit. Der Globale Pakt fördert die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug
auf die Rechte des Kindes und wahrt den Grundsatz, dass das Wohl des Kindes im Kontext der internationalen
Migration in allen Situationen, an denen Kinder, einschließlich unbegleiteter und von ihren Familien getrennter
Kinder, beteiligt sind, stets vorrangig zu berücksichtigen ist.
i) Gesamtregierungsansatz. Der Globale Pakt trägt dem Umstand Rechnung, dass Migration eine multidimensionale
Realität darstellt, die nicht von einem Regierungsressort allein behandelt werden kann. Die Erarbeitung
und Umsetzung wirksamer migrationspolitischer Maßnahmen und Verfahren erfordert einen Gesamtregierungsansatz,
der eine horizontale und vertikale Politikkohärenz quer über alle staatlichen Bereiche und Ebenen
hinweg gewährleistet;
j) Alle Teile der Gesellschaft umfassender Ansatz. Der Globale Pakt fördert breit angelegte Multi-Akteur-Partnerschaften,
die sich mit der Migration in allen ihren Dimensionen befassen und Migranten, die Diaspora,
lokale Gemeinwesen, die Zivilgesellschaft, die Wissenschaft, den Privatsektor, Parlamentsabgeordnete, Gewerkschaften,
nationale Menschenrechtsinstitutionen, die Medien und andere relevante Interessenträger in die
Steuerung der Migration einbinden.
Unser Kooperationsrahmen
16. Mit der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten haben wir eine politische Erklärung und ein Paket
von Verpflichtungen angenommen. Wir bekräftigen diese Erklärung in ihrer Gesamtheit und bauen mit dem nachstehenden
Kooperationsrahmen auf ihr auf; dieser umfasst 23 Ziele und deren Umsetzung, Weiterverfolgung und
Überprüfung. Jedes Ziel enthält eine Verpflichtung, gefolgt von einer Reihe von Maßnahmen, die als relevante
Politikinstrumente und bewährte Verfahren angesehen werden. Zur Erfüllung der 23 Ziele werden wir aus diesen
Maßnahmen schöpfen, um eine sichere, geordnete und reguläre Migration entlang des gesamten Migrationszyklus
zu erreichen.
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Ziele für eine sichere, geordnete und reguläre Migration
1. Erhebung und Nutzung korrekter und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für eine Politikgestaltung,
die auf nachweisbaren Fakten beruht
2. Minimierung nachteiliger Triebkräfte und struktureller Faktoren, die Menschen dazu bewegen,
ihre Herkunftsländer zu verlassen
3. Bereitstellung korrekter und zeitnaher Informationen in allen Phasen der Migration
4. Sicherstellung dessen, dass alle Migranten über den Nachweis einer rechtlichen Identität
und ausreichende Dokumente verfügen
5. Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
6. Förderung einer fairen und ethisch vertretbaren Rekrutierung von Arbeitskräften und Gewährleistung
der Bedingungen für eine menschenwürdige Arbeit
7. Bewältigung und Minderung prekärer Situationen im Rahmen von Migration
8. Rettung von Menschenleben und Festlegung koordinierter internationaler Maßnahmen betreffend
vermisste Migranten
9. Verstärkung der grenzübergreifenden Bekämpfung der Schleusung von Migranten
10. Prävention, Bekämpfung und Beseitigung von Menschenhandel im Kontext der internationalen
Migration
11. Integriertes, sicheres und koordiniertes Grenzmanagement
12. Stärkung der Rechtssicherheit und Planbarkeit bei Migrationsverfahren zur Gewährleistung
einer angemessenen Prüfung, Bewertung und Weiterverweisung
13. Freiheitsentziehung bei Migranten nur als letztes Mittel und Bemühung um Alternativen
14. Verbesserung des konsularischen Schutzes und der konsularischen Hilfe und Zusammenarbeit
im gesamten Migrationszyklus
15. Gewährleistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen
16. Befähigung von Migranten und Gesellschaften zur Verwirklichung der vollständigen Inklusion
und des sozialen Zusammenhalts
17. Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Förderung eines auf nachweisbaren
Fakten beruhenden öffentlichen Diskurses zur Gestaltung der Wahrnehmung von Migration
18. Investition in Aus- und Weiterbildung und Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung
von Fertigkeiten, Qualifikationen und Kompetenzen
19. Herstellung von Bedingungen, unter denen Migranten und Diasporas in vollem Umfang
zur nachhaltigen Entwicklung in allen Ländern beitragen können
20. Schaffung von Möglichkeiten für schnellere, sicherere und kostengünstigere Rücküberweisungen
und Förderung der finanziellen Inklusion von Migranten
21. Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und
Wiederaufnahme sowie einer nachhaltigen Reintegration
22. Schaffung von Mechanismen zur Übertragbarkeit von Sozialversicherungs- und erworbenen
Leistungsansprüchen
23. Stärkung internationaler Zusammenarbeit und globaler Partnerschaften für eine sichere,
geordnete und reguläre Migration
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Ziele und Verpflichtungen
Ziel 1: Erhebung und Nutzung korrekter und aufgeschlüsselter Daten als Grundlage für eine Politikgestaltung,
die auf nachweisbaren Fakten beruht
17. Wir verpflichten uns, die globale Faktengrundlage zur internationalen Migration zu stärken und zu diesem Zweck
die Erhebung, Analyse und Verbreitung genauer, verlässlicher und vergleichbarer Daten, die nach Geschlecht, Alter,
Migrationsstatus und anderen im nationalen Kontext relevanten Merkmalen aufgeschlüsselt sind, zu verbessern
und darin zu investieren und dabei gleichzeitig das Recht auf Privatheit gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen
zu wahren und personenbezogene Daten zu schützen. Wir verpflichten uns ferner, sicherzustellen,
dass diese Daten die Forschung fördern, als Orientierung für eine faktengestützte Politikgestaltung und einen aufgeklärten
öffentlichen Diskurs dienen und eine wirksame Überwachung und Evaluierung der Umsetzung der Verpflichtungen
im Laufe der Zeit ermöglichen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) unter Mitwirkung aller relevanten Interessenträger und unter Anleitung der Statistischen Kommission der Vereinten
Nationen eine umfassende Strategie ausarbeiten und umsetzen, die das Ziel hat, migrationsbezogene
Daten auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene zu verbessern, indem die Methoden der Datenerhebung
harmonisiert und die Analyse und Verbreitung migrationsbezogener Daten und Indikatoren gestärkt
werden;
b) die internationale Vergleichbarkeit und Kompatibilität von Statistiken und nationalen Datensystemen im Bereich
Migration verbessern, einschließlich durch die Weiterentwicklung und Anwendung der statistischen Definition
des Begriffs „internationaler Migrant“, die Ausarbeitung eines Katalogs von Standards zur Messung
von Migrationsbeständen und -strömen und die Dokumentierung von Migrationsmustern und -trends, Migrantenmerkmalen
sowie Triebkräften und Auswirkungen von Migration;
c) ein globales Programm zum Aufbau und zur Stärkung nationaler Kapazitäten im Bereich der Datenerhebung,
-analyse und -verbreitung entwickeln, das dem Zweck dient, Daten auszutauschen, Datenlücken zu schließen
und wichtige Migrationstrends zu bewerten, die Zusammenarbeit zwischen relevanten Interessenträgern auf
allen Ebenen zu fördern, gezielte Aus- und Fortbildung sowie finanzielle Unterstützung und technische Hilfe
bereitzustellen und neue Datenquellen, einschließlich Megadaten, wirksam zu nutzen, und das von der Statistischen
Kommission regelmäßig überprüft wird;
d) Daten zu den Auswirkungen und Vorteilen der Migration sowie zu den Beiträgen von Migranten und der
Diaspora zur nachhaltigen Entwicklung erheben, analysieren und als Informationsquelle für die Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der damit zusammenhängenden Strategien und Programme
auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene nutzen;
e) die Weiterentwicklung bestehender globaler und regionaler Datenbanken und -depots, darunter das globale
Migrationsdatenportal der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und die Globale Wissenspartnerschaft
für Migration und Entwicklung (KNOMAD) der Weltbank, und die Zusammenarbeit zwischen ihnen
unterstützen, mit dem Ziel, einschlägige Daten auf transparente und nutzerfreundliche Weise systematisch zu
konsolidieren und gleichzeitig die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern, um Doppelspurigkeiten zu
vermeiden;
f) regionale Forschungs- und Ausbildungszentren zum Thema Migration oder Migrationsbeobachtungsstellen,
wie die Afrikanische Beobachtungsstelle für Migration und Entwicklung, einrichten und stärken, um Daten
gemäß den Standards der Vereinten Nationen zu erheben und zu analysieren, einschließlich zu bewährten
Verfahren, den Beiträgen von Migranten, den gesamten wirtschaftlichen, sozialen und politischen Vorteilen
und Herausforderungen der Migration in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern sowie den Triebkräften der
Migration, mit dem Ziel, gemeinsame Strategien zu entwickeln und den Wert aufgeschlüsselter Migrationsdaten
zu maximieren, in Abstimmung mit bestehenden regionalen und subregionalen Mechanismen;
g) die Datenerhebung auf nationaler Ebene durch eine möglichst frühzeitige Einbeziehung migrationsbezogener
Fragen in nationale Zählungen verbessern, wie etwa zum Geburtsland, zum Geburtsland der Eltern, zum Land
der Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitzland fünf Jahre vor der Zählung, zum letzten Einreisedatum und zum
Migrationsgrund, und so sicherstellen, dass die Ergebnisse, aufgeschlüsselt und tabelliert gemäß internationalen
Standards, zeitnah für statistische Zwecke analysiert und verbreitet werden;
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h) Haushalts-, Arbeitskräfte- und sonstige Erhebungen zur Sammlung von Informationen über die soziale und
wirtschaftliche Integration von Migranten durchführen oder bestehenden Haushaltserhebungen Standard-Migrationsmodule
anfügen, um die nationale, regionale und internationale Vergleichbarkeit zu verbessern, und die
erhobenen Daten in Form öffentlich nutzbarer statistischer Mikrodatendateien zugänglich machen;
i) die Zusammenarbeit zwischen den für migrationsbezogene Daten zuständigen staatlichen Stellen und nationalen
statistischen Ämtern verbessern, um migrationsbezogene Statistiken zu erstellen, unter anderem durch die
Verwendung administrativer Aufzeichnungen für statistische Zwecke, wie etwa Ein- und Ausreisedaten, Visa,
Aufenthaltsgenehmigungen, Bevölkerungsregister und andere einschlägige Quellen, bei gleichzeitiger Wahrung
des Rechts auf Privatheit und Schutz personenbezogener Daten;
j) länderspezifische Migrationsprofile entwickeln und nutzen, die aufgeschlüsselte Daten zu allen migrationsrelevanten
Aspekten im nationalen Kontext enthalten, darunter zum Bedarf auf dem Arbeitsmarkt, zur Nachfrage
nach Fertigkeiten und deren Verfügbarkeit, zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen
von Migration, zu den Kosten für Rücküberweisungen, zu Gesundheit, Bildung, Beruf, Lebens- und Arbeitsbedingungen,
Löhnen und Gehältern sowie zu den Bedürfnissen der Migranten und der Aufnahmegemeinschaften,
mit dem Ziel, eine auf nachweisbaren Fakten beruhende Migrationspolitik zu entwickeln;
k) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern in Herkunfts-, Transit- und Zielländern Forschungsarbeiten,
Studien und Erhebungen zur Wechselbeziehung zwischen Migration und den drei Dimensionen der nachhaltigen
Entwicklung, zu den Beiträgen und Fertigkeiten von Migranten und der Diaspora sowie zu ihren Bindungen
zu den Herkunfts- und Zielländern durchführen.
Ziel 2: Minimierung nachteiliger Triebkräfte und struktureller Faktoren, die Menschen dazu bewegen, ihre
Herkunftsländer zu verlassen
18. Wir verpflichten uns, förderliche politische, wirtschaftliche und soziale Bedingungen sowie Umweltbedingungen
zu schaffen, unter denen die Menschen in ihren eigenen Ländern ein friedliches, produktives und nachhaltiges
Leben führen und ihre persönlichen Ambitionen verwirklichen können, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Verzweiflung
und sich verschlechternde Umweltbedingungen sie nicht dazu veranlassen, durch irreguläre Migration
anderswo eine Existenzgrundlage zu suchen. Wir verpflichten uns ferner, für eine rasche und vollständige Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu sorgen sowie auf anderen bestehenden Rahmenwerken
aufzubauen und in ihre Umsetzung zu investieren, um die Gesamtwirkung des Globalen Paktes zur Erleichterung
einer sicheren, geordneten und regulären Migration zu erhöhen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Ziele für nachhaltige Entwicklung
und der Aktionsagenda von Addis Abeba, und der Verpflichtung, diejenigen zuerst zu erreichen, die
am weitesten zurückliegen, sowie die Umsetzung des Übereinkommens von Paris und des Sendai-Rahmens
für Katastrophenvorsorge 2015-2030 fördern;
b) in Programme investieren, die die Erfüllung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durch die Staaten beschleunigen,
mit dem Ziel, die nachteiligen Triebkräfte und strukturellen Faktoren zu beseitigen, die Menschen dazu
bewegen, ihr Herkunftsland zu verlassen, unter anderem durch Armutsbeseitigung, Ernährungssicherung, Gesundheits-
und Sanitärversorgung, Bildung, inklusives Wirtschaftswachstum, Infrastrukturentwicklung, städtische
und ländliche Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen, menschenwürdige Arbeit, Gleichstellung der
Geschlechter und Stärkung der Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen, Aufbau von Resilienz und Katastrophenvorsorge,
Klimawandelabschwächung und -anpassung, Bekämpfung der sozioökonomischen Auswirkungen
aller Formen der Gewalt, Nichtdiskriminierung, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung, Zugang
zur Justiz und Schutz der Menschenrechte, sowie mit dem Ziel, friedliche und inklusive Gesellschaften
mit wirksamen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Institutionen zu schaffen und zu erhalten;
c) in enger Zusammenarbeit mit und zur Unterstützung von anderen Staaten, zuständigen nationalen und lokalen
Behörden, nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der Zivilgesellschaft Mechanismen zur Beobachtung
und Vorauserkennung der Entwicklung von Gefahren und Bedrohungen, die Migrationsbewegungen auslösen
oder beeinflussen könnten, einrichten oder stärken, Frühwarnsysteme stärken, Notstandsverfahren und -instrumentarien
entwickeln, Notfalleinsätze in Gang setzen und die Normalisierung nach Notsituationen unterstützen;
d) in allen Regionen auf lokaler und nationaler Ebene in die nachhaltige Entwicklung investieren, damit alle
Menschen ihr Leben verbessern und ihre Ambitionen verwirklichen können, durch Förderung dauerhaften,
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inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, einschließlich durch private und ausländische Direktinvestitionen
und Handelspräferenzen, mit dem Ziel, förderliche Bedingungen zu schaffen, unter denen die Gemeinschaften
und der einzelne Mensch Chancen im eigenen Land nutzen und eine nachhaltige Entwicklung
voranbringen können;
e) in die Erschließung von Humanressourcen investieren, durch Förderung von Unternehmertum, Bildung, berufsausbildenden
und -qualifizierenden Programmen und Partnerschaften sowie die Schaffung produktiver Arbeitsplätze,
entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und in Zusammenarbeit mit dem Privatsektor
und den Gewerkschaften, mit dem Ziel, die Jugendarbeitslosigkeit zu senken, die Abwanderung hochqualifizierter
Arbeitskräfte („brain drain“) zu vermeiden und die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte
(„brain gain“) in den Herkunftsländern zu optimieren sowie die demografische Dividende bestmöglich zu nutzen;
f) die Zusammenarbeit zwischen humanitären Akteuren und Entwicklungsakteuren stärken, unter anderem durch
Förderung von gemeinsamen Analysen, Multi-Geber-Konzepten und mehrjährigen Finanzierungszyklen, um
langfristige Maßnahmen zu entwickeln und Ergebnisse zu erzielen, die die Achtung der Rechte von Betroffenen,
die Resilienz und die Bewältigungskapazitäten der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche und soziale
Eigenständigkeit sicherstellen, und durch Sicherstellung dessen, dass bei diesen Bemühungen die Migration
berücksichtigt wird;
g) Migranten im Rahmen der nationalen Notfallvorsorge und -bewältigung berücksichtigen, einschließlich durch
Berücksichtigung einschlägiger Empfehlungen aus den von Staaten gelenkten Beratungsprozessen, wie etwa
der Guidelines to Protect Migrants in Countries Experiencing Conflict or Natural Disaster (Leitlinien der
Initiative „Migrants in Countries in Crisis“ zum Migrantenschutz in von Konflikten oder Naturkatastrophen
betroffenen Ländern);
Naturkatastrophen, die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Umweltzerstörung
h) gemeinsame Analysen und den Informationsaustausch verstärken, um Migrationsbewegungen, die etwa durch
plötzliche und schleichende Naturkatastrophen, die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, Umweltzerstörung
und andere prekäre Situationen ausgelöst werden können, besser zu dokumentieren, zu verstehen,
vorherzusagen und zu bewältigen, und gleichzeitig sicherstellen, dass die Menschenrechte aller Migranten
wirksam geachtet, geschützt und gewährleistet werden;
i) Strategien zur Anpassung und zur Stärkung der Resilienz gegenüber plötzlichen und schleichenden Naturkatastrophen,
den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung wie Wüstenbildung,
Landverödung, Dürre und Anstieg des Meeresspiegels entwickeln, unter Berücksichtigung der möglichen Implikationen
für Migration und in Anerkennung dessen, dass die Anpassung im Herkunftsland vorrangig ist;
j) Erwägungen betreffend Vertreibung in Katastrophenschutzstrategien einbeziehen und die Zusammenarbeit mit
Nachbarländern und anderen in Betracht kommenden Ländern fördern, um hinsichtlich Frühwarnung, Notfallplanung,
Vorratshaltung, Koordinierungsmechanismen, Evakuierungsplanung, Vorkehrungen für Aufnahme
und Hilfeleistung sowie Aufklärung der Bevölkerung vorbereitet zu sein;
k) auf subregionaler und regionaler Ebene Konzepte und Mechanismen abstimmen und entwickeln, um der prekären
Situation der von plötzlichen und schleichenden Naturkatastrophen betroffenen Menschen entgegenzuwirken,
indem ihr Zugang zu einer humanitären Hilfe, die ihre Grundbedürfnisse deckt, gewährleistet wird,
unter voller Achtung ihrer Rechte, gleichviel wo sie sich befinden, und indem nachhaltige Lösungen zur Steigerung
der Resilienz und Eigenständigkeit gefördert werden, unter Berücksichtigung der Kapazitäten aller
beteiligten Länder;
l) kohärente Ansätze zur Bewältigung der Herausforderungen von Migrationsbewegungen im Kontext plötzlicher
und schleichender Naturkatastrophen entwickeln, einschließlich durch Berücksichtigung einschlägiger
Empfehlungen aus den von Staaten gelenkten Beratungsprozessen, wie etwa der Agenda for the Protection of
Cross-Border Displaced Persons in the Context of Disasters and Climate Change (Agenda zum Schutz der
aufgrund von Katastrophen und Klimaänderungen über Grenzen hinweg Vertriebenen) und der Plattform zu
Flucht vor Naturkatastrophen.
Ziel 3: Bereitstellung korrekter und zeitnaher Informationen in allen Phasen der Migration
19. Wir verpflichten uns zur Verstärkung unserer Anstrengungen, korrekte, aktuelle, zugängliche und transparente
Informationen zu Migrationsfragen für Staaten, Gemeinschaften und Migranten in allen Phasen der Migration
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bereitzustellen, verfügbar zu machen und unter ihnen zu verbreiten. Wir verpflichten uns ferner, diese Informationen
zur Entwicklung einer Migrationspolitik zu verwenden, die für alle Beteiligten ein hohes Maß an Planbarkeit
und Rechtssicherheit schafft.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) eine zentralisierte und öffentlich zugängliche nationale Website erstellen und veröffentlichen, die über Möglichkeiten
für eine reguläre Migration informiert, so etwa über landesspezifische Einwanderungsgesetze
und -regelungen, Visumspflicht, Antragstellungsformalitäten, Gebühren und Umwandlungskriterien, Voraussetzungen
für eine Arbeitserlaubnis, erforderliche berufliche Qualifikationen, Prüfung und Anerkennung von
Zeugnissen, Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten sowie Lebenshaltungskosten und Lebensbedingungen,
damit Migranten über eine Entscheidungsgrundlage verfügen;
b) eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Dialog auf bilateraler, regionaler und internationaler
Ebene fördern und verbessern, um Informationen über Migrationstrends auszutauschen, einschließlich
durch gemeinsame Datenbanken, Online-Plattformen, internationale Ausbildungszentren und Verbindungsnetzwerke,
bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts auf Privatheit und Schutz personenbezogener Daten;
c) entlang wichtiger Migrationsrouten offene und frei zugängliche Informationsstellen einrichten, die Migranten
auf Möglichkeiten für eine kindergerechte und geschlechtersensible Unterstützung und Beratung verweisen,
Möglichkeiten zur Kommunikation mit der konsularischen Vertretung des Herkunftslandes bereitstellen und
in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache relevante Informationen bereitstellen können, unter anderem
über Menschenrechte und Grundfreiheiten, angemessenen Schutz und angemessene Hilfe, Optionen und
Wege für eine reguläre Migration und Rückkehrmöglichkeiten;
d) Neuankömmlingen gezielte, geschlechtersensible, kindergerechte, barrierefreie und umfassende Informationen
und rechtliche Beratung über ihre Rechten und Pflichten zur Verfügung stellen, einschließlich über die
Einhaltung der nationalen und lokalen Rechtsvorschriften, die Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung,
Statusanpassungen, die Registrierung bei Behörden, den Zugang zur Justiz für die Erstattung von
Anzeigen wegen Rechtsverletzungen sowie den Zugang zu Grundleistungen;
e) in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden, konsularischen und diplomatischen Vertretungen, dem Privatsektor,
der Wissenschaft, Migranten- und Diasporaorganisationen sowie der Zivilgesellschaft mehrsprachige, geschlechtersensible
und faktengestützte Informationskampagnen in den Herkunftsländern fördern und Aufklärungsveranstaltungen
sowie Orientierungskurse vor der Abreise organisieren, um eine sichere, geordnete und
reguläre Migration zu fördern und auf die mit irregulärer und unsicherer Migration verbundenen Risiken hinzuweisen.
Ziel 4: Sicherstellung, dass alle Migranten über den Nachweis einer rechtlichen Identität und ausreichende Dokumente
verfügen
20. Wir verpflichten uns, das Recht aller Menschen auf eine rechtliche Identität zu erfüllen, indem wir alle unsere
Staatsangehörigen mit Nachweisen ihrer Staatsangehörigkeit und relevanten Dokumenten ausstatten, die es nationalen
und lokalen Behörden ermöglichen, die rechtliche Identität von Migranten bei der Einreise, während des
Aufenthalts und zum Zwecke der Rückkehr festzustellen sowie effektive Migrationsverfahren, eine effiziente Bereitstellung
von Diensten und eine bessere öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Wir verpflichten uns ferner,
mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass Migranten in allen Phasen der Migration ausreichende Dokumente
und Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ausgestellt werden, um sie in die
Lage zu versetzen, ihre Menschenrechte effektiv auszuüben.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Systeme der Personenstandsregistrierung verbessern, mit besonderem Schwerpunkt darauf, nicht registrierte
Personen und unsere im Ausland lebenden Staatsangehörigen zu erreichen, einschließlich durch die
Ausstellung relevanter Ausweise und Personenstandsdokumente, die Stärkung der Kapazitäten und Investitionen
in informations- und kommunikationstechnologische Lösungen, und dabei gleichzeitig das Recht auf Privatheit
wahren und personenbezogene Daten schützen;
b) gemäß den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation Reisedokumente vereinheitlichen, um die
interoperable und universelle Anerkennung von Reisedokumenten zu erleichtern und Identitätsbetrug und Dokumentenfälschung
zu bekämpfen, unter anderem durch Investitionen in die Digitalisierung und die Stärkung
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von Mechanismen zum Austausch biometrischer Daten, und dabei gleichzeitig das Recht auf Privatheit wahren
und personenbezogene Daten schützen;
c) sicherstellen, dass unsere in anderen Ländern wohnhaften Staatsangehörigen auf angemessene, rasche, verlässliche
und leicht zugängliche Weise konsularische Dokumente, einschließlich Ausweisen und Reisedokumenten,
erhalten, unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie durch lokale Informations-
und Kontaktarbeit, insbesondere in entfernt gelegenen Gebieten;
d) den Zugang zu personenbezogenen Dokumenten wie Reisepässen und Visa erleichtern und sicherstellen, dass
die einschlägigen Vorschriften und Kriterien für den Erhalt solcher Dokumente nichtdiskriminierend sind,
indem eine geschlechts- und alterssensible Überprüfung vorgenommen wird, um während des gesamten Migrationszyklus
eine Erhöhung des Risikos, in eine prekäre Situation zu geraten, abzuwenden;
e) verstärkte Maßnahmen zur Verminderung der Staatenlosigkeit ergreifen, unter anderem, indem wir neugeborene
Migranten registrieren, dafür sorgen, dass Frauen und Männer gleichermaßen ihre Staatsangehörigkeit an
ihre Kinder weitergeben können, und im Hoheitsgebiet eines anderen Staates geborenen Kindern die Staatsangehörigkeit
zuerkennen, insbesondere in Fällen, in denen das Kind sonst staatenlos wäre, unter voller Achtung
des Menschenrechts auf eine Staatsangehörigkeit und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
f) die Bestimmungen zur Erbringung des Staatsangehörigkeitsnachweises in Einrichtungen zur Bereitstellung
von Diensten überprüfen und revidieren, um sicherzustellen, dass Migranten, die ihre Staatsangehörigkeit oder
rechtliche Identität nicht nachweisen können, weder der Zugang zu Grundleistungen noch ihre Menschenrechte
verwehrt werden;
g) aufbauend auf bestehenden Praktiken auf lokaler Ebene, die die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft erleichtern,
etwa den Kontakt mit Behörden und den Zugang zu wichtigen Diensten, allen in einer Gemeinde lebenden
Personen, einschließlich Migranten, Registrierungskarten ausstellen, auf denen grundlegende Informationen
zur Person vermerkt sind, die aber keinen Anspruch auf Staatsangehörigkeit oder Aufenthalt begründen.
Ziel 5: Verbesserung der Verfügbarkeit und Flexibilität der Wege für eine reguläre Migration
21. Wir verpflichten uns, die Optionen und Wege für eine reguläre Migration in einer Weise anzupassen, die in Widerspiegelung
der demografischen Wirklichkeit und der Realität auf dem Arbeitsmarkt Arbeitskräftemobilität und
menschenwürdige Arbeit erleichtert, Bildungschancen optimiert, das Recht auf ein Familienleben wahrt und den
Bedürfnissen von Migranten in einer prekären Situation gerecht wird, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit von Wegen
für eine sichere, geordnete und reguläre Migration zu verbessern und zu diversifizieren.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern menschenrechtsbasierte und geschlechtersensible bilaterale,
regionale und multilaterale Vereinbarungen zur Arbeitskräftemobilität mit sektorspezifischen StandardBeschäftigungsbedingungen
entwickeln, unter Heranziehung der einschlägigen Standards, Richtlinien und
Grundsätze der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen
und dem internationalen Arbeitsrecht;
b) durch internationale und bilaterale Kooperationsvereinbarungen, wie beispielsweise Freizügigkeitsregelungen,
Visaliberalisierung oder Visa für mehrere Länder, und durch Kooperationsrahmen für Arbeitskräftemobilität
die regionale und regionenübergreifende Arbeitskräftemobilität erleichtern, im Einklang mit den nationalen
Prioritäten, den Bedürfnissen des örtlichen Marktes und dem Qualifikationsangebot;
c) in Abstimmung mit dem Privatsektor und anderen relevanten Interessenträgern bestehende Optionen und
Wege für eine reguläre Migration überprüfen und überarbeiten, mit dem Ziel, die Abstimmung von Qualifikationen
mit dem Arbeitsmarktbedarf zu optimieren und den demografischen Realitäten und Entwicklungsherausforderungen
und -chancen Rechnung zu tragen, im Einklang mit der Arbeitsmarktnachfrage und dem Qualifikationsangebot
auf lokaler und nationaler Ebene;
d) flexible, auf Rechte gestützte und geschlechtersensible Arbeitsmobilitätsprogramme für Migranten entwickeln,
im Einklang mit der Arbeitsmarktnachfrage auf lokaler und nationaler Ebene und dem Qualifikationsangebot
auf allen Niveaus, darunter befristete, saisonale und zirkuläre Programme sowie Schnellspurprogramme
in Bereichen mit Arbeitskräftemangel, durch Ausstellung flexibler, umwandelbarer und nichtdiskriminierender
Visa und Genehmigungen, beispielsweise für dauerhafte und befristete Beschäftigung oder die
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mehrfache Einreise zu Studien-, Geschäfts-, Besuchs-, Investitions- und unternehmerischen Zwecken;
e) eine effektive Abstimmung von Qualifikationen mit dem Arbeitsmarktbedarf der Volkswirtschaft fördern, indem
lokale Behörden und andere relevante Interessenträger, vor allem der Privatsektor und die Gewerkschaften,
in die Analyse des lokalen Arbeitsmarktes, die Ermittlung von Qualifikationsdefiziten, die Festlegung von
Qualifikationsanforderungsprofilen und die Bewertung der Wirksamkeit von Arbeitsmigrationsregelungen
einbezogen werden, mit dem Ziel, durch reguläre Zugangswege eine marktorientierte Mobilität von Vertragsarbeitskräften
sicherzustellen;
f) effiziente und wirksame Programme der Qualifikationsabstimmung fördern, indem die Fristen für die Bearbeitung
von Visa und Erlaubnissen für Standard-Beschäftigungsgenehmigungen verkürzt werden und Arbeitgebern,
die sich nachweislich an die Regeln halten, eine Beschleunigung und Erleichterung der Bearbeitung
von Visa und Erlaubnissen angeboten wird;
g) nationale und regionale Verfahren für die Einreise und Aufenthalte von angemessener Dauer entwickeln oder
bestehende Verfahren ausbauen, die auf der Grundlage mitmenschlicher, humanitärer oder sonstiger Erwägungen
für Migranten gelten, die aufgrund plötzlicher Naturkatastrophen und anderer prekärer Situationen gezwungen
sind, ihr Herkunftsland zu verlassen, beispielsweise durch die Erteilung von Visa aus humanitären
Gründen, die Übernahme privater Patenschaften, die Gewährleistung des Bildungszugangs für Kinder und die
Erteilung befristeter Arbeitsgenehmigungen, solange eine Anpassung im Herkunftsland oder eine Rückkehr
dorthin nicht möglich ist;
h) bei der Ermittlung, Entwicklung und Verstärkung von Lösungen für Migranten zusammenarbeiten, die aufgrund
von schleichenden Naturkatastrophen, den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und Umweltzerstörung,
beispielsweise Wüstenbildung, Landverödung, Dürren und Anstieg des Meeresspiegels, gezwungen
sind, ihr Herkunftsland zu verlassen, einschließlich indem in Fällen, in denen eine Anpassung im Herkunftsland
oder eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist, Optionen für eine geplante Neuansiedlung und Visumerteilung
konzipiert werden;
i) für Migranten auf allen Qualifikationsniveaus den Zugang zu Verfahren der Familienzusammenführung durch
geeignete Maßnahmen erleichtern, die die Verwirklichung des Rechts auf ein Familienleben und das Wohl des
Kindes fördern, einschließlich durch Überprüfung und Neufassung geltender Vorschriften, beispielsweise in
Bezug auf Einkommen, Sprachkenntnisse, Aufenthaltsdauer, Arbeitsgenehmigung und Zugang zu sozialer Sicherheit
und sozialen Diensten;
j) in Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen relevanten Interessenträgern vorhandene
Möglichkeiten für akademische Mobilität erweitern, einschließlich durch bilaterale und multilaterale Vereinbarungen,
die akademische Austausche ermöglichen, wie zum Beispiel Stipendien für Studierende und wissenschaftliche
Fachkräfte, Gastprofessuren, gemeinsame Ausbildungsprogramme und internationale Forschungsmöglichkeiten.
Ziel 6: Förderung einer fairen und ethisch vertretbaren Rekrutierung von Arbeitskräften und Gewährleistung
der Bedingungen für eine menschenwürdige Arbeit
22. Wir verpflichten uns, bestehende Rekrutierungsmechanismen zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie fair und
ethisch vertretbar sind, und alle Arbeitsmigranten vor allen Formen von Ausbeutung und Missbrauch zu schützen,
um eine menschenwürdige Arbeit zu garantieren und den sozioökonomischen Beitrag von Migranten sowohl in
ihren Herkunfts- als auch in ihren Zielländern zu maximieren.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Unterzeichnung und Ratifikation der einschlägigen internationalen Übereinkünfte betreffend internationale
Arbeitsmigration, Arbeitsrechte, menschenwürdige Arbeit und Zwangsarbeit sowie den Beitritt zu diesen
Übereinkünften und ihre Durchführung fördern;
b) auf bestehenden bilateralen, subregionalen und regionalen Plattformen aufbauen, die Hindernisse für die Arbeitskräftemobilität
überwunden und bewährte Verfahren in diesem Bereich aufgezeigt haben, indem ein regionenübergreifender
Dialog gefördert wird, um dieses Wissen weiterzugeben und um die volle Achtung der
Menschen- und Arbeitsrechte von Arbeitsmigranten auf allen Qualifikationsniveaus, einschließlich Hausangestellter
mit Migrationshintergrund, zu fördern;
c) die Vorschriften betreffend öffentliche und private Vermittler von Arbeitskräften verbessern, um sie mit
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internationalen Richtlinien und bewährten Verfahren in Einklang zu bringen, und Vermittlern und Arbeitgebern
verbieten, Arbeitsmigranten Vermittlungsgebühren oder ähnliche Kosten in Rechnung zu stellen oder auf
sie zu verlagern, mit dem Ziel, Schuldknechtschaft, Ausbeutung und Zwangsarbeit zu verhindern, einschließlich
durch die Schaffung verbindlicher, durchsetzbarer Mechanismen für eine wirksame Regulierung und
Überwachung der Vermittlungsbranche;
d) mit allen relevanten Interessenträgern, einschließlich Arbeitgebern, Arbeitsmigrantenorganisationen und Gewerkschaften,
Partnerschaften bilden, um sicherzustellen, dass Arbeitsmigranten schriftliche Verträge erhalten
und in einer ihnen verständlichen Sprache über die darin enthaltenen Bestimmungen, die Vorschriften in Bezug
auf die internationale Rekrutierung von Arbeitskräften und die Beschäftigung im Zielland, ihre Rechte und
Pflichten sowie über ihre Zugangsmöglichkeiten zu wirksamen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen
aufgeklärt werden;
e) innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Bestrafung von Menschenrechts- und Arbeitsrechtsverletzungen, insbesondere
in Fällen von Zwangs- und Kinderarbeit, erlassen und umsetzen und in Zusammenarbeit mit dem
Privatsektor, einschließlich Arbeitgebern, Arbeitskräftevermittlern, Subunternehmern und Lieferanten, Partnerschaften
aufbauen, die menschenwürdige Arbeitsbedingungen fördern, Missbrauch und Ausbeutung verhindern
und sicherstellen, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Rekrutierungs- und Beschäftigungsprozesse
klar umrissen sind, wodurch die Transparenz der Lieferkette erhöht wird;
f) die Durchsetzung von Normen und Grundsätzen für eine faire und ethisch vertretbare Rekrutierung von Arbeitskräften
und menschenwürdige Arbeit verstärken und zu diesem Zweck die Fähigkeit von Arbeitsaufsichtsund
anderen Behörden verbessern, Arbeitskräftevermittler, Arbeitgeber und Dienstleister in allen Sektoren
besser zu überwachen, und so sicherstellen, dass die internationalen Menschenrechts- und Arbeitsrechtsnormen
eingehalten werden, um alle Formen der Ausbeutung, Sklaverei, Knechtschaft und Zwangs-, Pflicht- oder
Kinderarbeit zu verhindern;
g) Prozesse der Arbeitsmigration und einer fairen und ethisch vertretbaren Rekrutierung entwickeln und verstärken,
die es Migranten ermöglichen, mit minimalem Verwaltungsaufwand den Arbeitgeber zu wechseln und
die Bedingungen oder die Dauer ihres Aufenthalts zu ändern, und dabei gleichzeitig mehr Chancen auf menschenwürdige
Arbeit und die Achtung der internationalen Menschenrechts- und Arbeitsrechtsnormen fördern;
h) Maßnahmen ergreifen, die die Einziehung oder ohne Einwilligung erfolgende Einbehaltung von Arbeitsverträgen
und Reise- oder Ausweisdokumenten von Migranten verbieten, um Missbrauch, alle Formen von Ausbeutung,
Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit, Erpressung und andere Situationen der Abhängigkeit zu verhindern
und Migranten zu ermöglichen, ihre Menschenrechte in vollem Umfang auszuüben;
i) Arbeitsmigranten, die einer bezahlten und vertragsgemäßen Arbeit nachgehen, dieselben Arbeitsrechte und
denselben Arbeitsschutz gewährleisten, die allen Arbeitskräften im jeweiligen Sektor gewährt werden, beispielsweise
das Recht auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf gleiches Entgelt für gleichwertige
Arbeit, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken und auf das erreichbare
Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit, einschließlich durch Lohnschutzmechanismen, sozialen
Dialog und Mitgliedschaft in Gewerkschaften;
j) sicherstellen, dass Migranten, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, bei Ausbeutung, Missbrauch oder
Verletzung ihrer Rechte am Arbeitsplatz einen sicheren Zugang zu wirksamen Anzeige-, Beschwerde- und
Rechtsbehelfsmechanismen haben, ohne dass diejenigen von ihnen, die solche Vorkommnisse anprangern, in
eine noch prekärere Situation geraten, und dass sie an den jeweiligen Rechtsverfahren, sei es im Herkunftsoder
im Zielland, teilnehmen können;
k) die einschlägigen nationalen Arbeitsgesetze und beschäftigungspolitischen Strategien und Programme überprüfen,
um sicherzustellen, dass sie den besonderen Bedürfnissen und Beiträgen von Arbeitsmigrantinnen
Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die als Hausangestellte arbeiten oder Tätigkeiten nachgehen, die
eine geringe Qualifikation erfordern, und gezielte Maßnahmen ergreifen, um alle Formen von Ausbeutung und
Missbrauch, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, zu verhindern, zu melden, zu bekämpfen
und wirksame Rechtsbehelfe dagegen zu schaffen, als Grundlage für die Förderung einer geschlechtersensiblen
Politik zur Arbeitskräftemobilität;
l) nationale Richtlinien und Programme betreffend die internationale Arbeitskräftemobilität entwickeln und verbessern
und dabei die einschlägigen Empfehlungen der von der IAO herausgegebenen General Principles and
Operational Guidelines for Fair Recruitment (Allgemeine Grundsätze und operative Leitlinien für faire
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Rekrutierung), der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und des Internationalen
Systems für Integrität bei der Rekrutierung (International Recruitment Integrity System, IRIS) der
IOM zu berücksichtigen.
Ziel 7: Bewältigung und Minderung prekärer Situationen im Rahmen von Migration
23. Wir verpflichten uns, auf die Bedürfnisse von Migranten einzugehen, die sich aufgrund der Bedingungen, unter
denen sie unterwegs sind oder mit denen sie im Herkunfts-, Transit- oder Zielland konfrontiert sind, in prekären
Situationen befinden können, und sie zu diesem Zweck im Einklang mit unseren völkerrechtlichen Verpflichtungen
zu unterstützen und ihre Menschenrechte zu schützen. Wir verpflichten uns ferner, in Situationen, in denen Kinder
betroffen sind, jederzeit das Wohl des Kindes als vorrangigen Gesichtspunkt zu wahren und im Umgang mit prekären
Situationen einen geschlechtersensiblen Ansatz anzuwenden, einschließlich bei Antwortmaßnahmen auf gemischte
Flucht- und Migrationsbewegungen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) einschlägige Richtlinien und Verfahrensweisen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie Migranten nicht in
prekäre Situationen bringen oder solche Situationen verschärfen oder unabsichtlich verstärken, unter anderem
indem ein menschenrechtsbasierter, geschlechter- und behindertensensibler sowie alters- und kindergerechter
Ansatz verfolgt wird;
b) umfassende Regelungen treffen und Partnerschaften entwickeln, die Migranten in einer prekären Situation
ungeachtet ihres Migrationsstatus in allen Phasen der Migration notwendige Unterstützung geben, durch Identifizierung
und Hilfestellung sowie Schutz ihrer Menschenrechte, insbesondere in Fällen im Zusammenhang
mit gefährdeten Frauen, Kindern, insbesondere unbegleiteten und von ihrer Familie getrennten Kindern, Angehörigen
ethnischer und religiöser Minderheiten, Opfern von Gewalt, einschließlich sexueller und geschlechtsspezifischer
Gewalt, älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen, die aus irgendeinem
Grund diskriminiert werden, Angehörigen indigener Völker, Arbeitskräften, die Ausbeutung und Missbrauch
ausgesetzt sind, Hausangestellten, Opfern von Menschenhandel und Migranten, die im Kontext von
Migrantenschleusung Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt sind;
c) eine geschlechtersensible Migrationspolitik entwickeln, die den besonderen Bedürfnissen und prekären Situationen
migrierender Frauen, Mädchen und Jungen Rechnung trägt und Hilfeleistung, Gesundheitsversorgung,
psychologische und sonstige Beratungsdienste sowie Zugang zur Justiz und die Bereitstellung wirksamer
Rechtsbehelfe, insbesondere in Fällen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung,
einschließen kann;
d) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern, insbesondere dem Privatsektor, die bestehenden einschlägigen
Arbeitsgesetze und Arbeitsbedingungen überprüfen, um die Gefahren und Missbräuche zu ermitteln
und wirksam zu bekämpfen, denen Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus am Arbeitsplatz ausgesetzt
sind, einschließlich derjenigen, die Hausangestellte sind und die in der informellen Wirtschaft arbeiten;
e) im Rahmen nationaler Kinderschutzsysteme Kindermigranten Rechnung tragen und zu diesem Zweck robuste
Verfahren zu ihrem Schutz in relevanten gesetzgeberischen, administrativen und gerichtlichen Verfahren und
Entscheidungen sowie in allen migrationspolitischen Strategien und Programmen, die sich auf Kinder auswirken,
festlegen, darunter Maßnahmen und Leistungen im Bereich des konsularischen Schutzes sowie grenzübergreifende
Kooperationsrahmen, um zu gewährleisten, dass der Grundsatz des Kindeswohls angemessen
integriert, einheitlich ausgelegt und in Abstimmung und Zusammenarbeit mit Kinderschutzbehörden angewandt
wird;
f) unbegleitete und von ihren Familien getrennte Kinder in allen Phasen der Migration durch die Festlegung
spezieller Verfahren zu ihrer Identifizierung, Weiterverweisung, Betreuung und Familienzusammenführung
schützen und ihnen den Zugang zu Gesundheitsversorgung, einschließlich im Bereich der psychischen Gesundheit,
sowie zu Bildung, rechtlicher Unterstützung und dem Recht, in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
gehört zu werden, gewährleisten, einschließlich durch die zügige Bestellung eines kompetenten und unparteiischen
Vormunds, als wesentliches Mittel, um den besonderen Verwundbarkeiten und der Diskriminierung,
denen sie ausgesetzt sind, zu begegnen, sie vor allen Formen von Gewalt zu schützen und ihnen zu nachhaltigen
Lösungen zu verhelfen, die in ihrem besten Interesse liegen;
g) sicherstellen, dass Migranten in sie betreffenden Gerichtsverfahren, einschließlich bei jeder damit zusammenhängenden
gerichtlichen oder administrativen Anhörung, Zugang zu einer staatlichen oder bezahlbaren
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unabhängigen rechtlichen Unterstützung und Vertretung haben, um zu gewährleisten, dass alle Migranten
überall vor dem Gesetz als Person anerkannt werden und dass die Rechtsprechung unparteiisch und nichtdiskriminierend
ist;
h) zugängliche und zweckdienliche Verfahren entwickeln, die den Übergang von einem Status zum anderen erleichtern
und Migranten über ihre Rechte und Pflichten informieren, um zu vermeiden, dass sie im Zielland in
einen irregulären Status geraten, die Unsicherheit in Bezug auf den Status und die damit verbundenen Verwundbarkeiten
zu mindern sowie individuelle Statusprüfungen für Migranten zu ermöglichen, auch für diejenigen,
die ihren regulären Status verloren haben, ohne dass sie eine willkürliche Ausweisung befürchten müssen;
i) aufbauend auf bestehenden Verfahrensweisen Migranten mit irregulärem Status auf Einzelfallbasis und mit
klaren und transparenten Kriterien den Zugang zu einer individuellen Prüfung, die zu einem regulären Status
führen kann, erleichtern, insbesondere in Fällen, in denen Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind,
als Option, um prekäre Situationen zu mindern sowie Staaten zu ermöglichen, sich ein besseres Wissen über
die ansässige Bevölkerung zu verschaffen;
j) konkrete Unterstützungsmaßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Migranten, die in Transit- und Zielländern
in Krisensituationen geraten sind, Zugang zu konsularischem Schutz und humanitärer Hilfe haben, so
auch durch Erleichterung der grenzübergreifenden und breiteren internationalen Zusammenarbeit und Berücksichtigung
von Migrantengruppen bei der Krisenvorsorge, bei Notfallmaßnahmen und bei der Krisennachsorge;
k) lokale Behörden und relevante Interessenträger an der Identifizierung, Weiterverweisung und Unterstützung
von Migranten, die sich in einer prekären Situation befinden, beteiligen, einschließlich durch Vereinbarungen
mit nationalen Schutzeinrichtungen und Anbietern von rechtlicher Unterstützung und Diensten sowie die Inanspruchnahme
mobiler Einsatzteams, wo diese bestehen;
l) nationale Strategien und Programme zur Verbesserung der nationalen Maßnahmen entwickeln, die den Bedürfnissen
von Migranten in prekären Situationen Rechnung tragen, und dabei die einschlägigen Empfehlungen
der von der Globalen Gruppe für Migrationsfragen herausgegebenen Principles and Guidelines, supported
by practical guidance, on the human rights protection of migrants in vulnerable situations (Grundsätze und
Leitlinien, gestützt auf praktische Anleitung, über den Schutz der Menschenrechte von Migranten in prekären
Situationen) berücksichtigen.
Ziel 8: Rettung von Menschenleben und Festlegung koordinierter internationaler Maßnahmen betreffend vermisste
Migranten
24. Wir verpflichten uns zur internationalen Zusammenarbeit mit dem Ziel, durch einzelne oder gemeinsame Suchund
Rettungseinsätze und durch standardisierte Sammlung und Austausch einschlägiger Informationen Menschenleben
zu retten und den Tod und die Verletzung von Migranten zu verhindern, in kollektiver Verantwortung für
den Schutz des Lebens aller Migranten und im Einklang mit dem Völkerrecht. Wir verpflichten uns ferner, die
Toten oder Vermissten zu identifizieren und die Kommunikation mit den betroffenen Familien zu erleichtern.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) Verfahren und Vereinbarungen für die Suche und Rettung von Migranten erarbeiten, deren primäres Ziel es
ist, das Recht von Migranten auf Leben zu schützen, und die das Verbot der Kollektivausweisung aufrechterhalten,
ordnungsgemäße Verfahren und Einzelprüfungen garantieren, Aufnahme- und Hilfskapazitäten verbessern
und sicherstellen, dass die Bereitstellung von Hilfe aus rein humanitären Gründen nicht als rechtswidrig
erachtet wird;
b) die Auswirkungen migrationsbezogener Politik und Gesetzgebung überprüfen, um sicherzustellen, dass diese
nicht das Risiko des Verschwindens von Migranten erhöhen oder hervorrufen, unter anderem indem die gefährlichen
Migrationsrouten ermittelt werden, mit anderen Staaten sowie relevanten Interessenträgern und internationalen
Organisationen zusammengearbeitet wird, um die kontextuellen Risiken zu erkennen, und entsprechende
Mechanismen zur Verhinderung solcher Situationen und zur Reaktion darauf geschaffen werden,
mit besonderer Aufmerksamkeit auf Kindern, insbesondere unbegleiteten oder von ihren Familien getrennten
Kindern;
c) Migranten ermöglichen, unverzüglich mit ihren Familien Kontakt aufzunehmen und ihnen mitzuteilen, dass
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sie am Leben sind, indem ihnen entlang der Routen und an ihren Zielorten, einschließlich an Orten, wo sie in
Gewahrsam gehalten werden, Zugang zu Kommunikationsmitteln sowie zu konsularischen Vertretungen, lokalen
Behörden und Organisationen, die bei der Kontaktaufnahme zur Familie Hilfestellung leisten können,
verschafft wird, insbesondere in Fällen, in denen unbegleitete oder von ihren Familien getrennte Kinder und
Jugendliche betroffen sind;
d) grenzüberschreitende Koordinierungskanäle einrichten, einschließlich im Wege konsularischer Zusammenarbeit,
und Kontaktstellen benennen, an die sich Familien auf der Suche nach vermissten Migranten wenden
können, um über den Stand der Suche auf dem Laufenden gehalten zu werden, bei gleichzeitiger Wahrung des
Rechts auf Privatheit und Schutz personenbezogener Daten;
e) Daten in Bezug auf Leichen sammeln, zentralisieren und systematisieren und die Rückverfolgbarkeit nach der
Bestattung im Einklang mit international anerkannten forensischen Standards sicherstellen sowie Koordinierungskanäle
auf grenzüberschreitender Ebene einrichten, um die Identifizierung der Leichen und die Bereitstellung
von Informationen für die Familien zu erleichtern;
f) alles tun, einschließlich durch internationale Zusammenarbeit, um die sterblichen Überreste von Migranten zu
bergen, zu identifizieren und in ihre Herkunftsländer zurückzuführen, entsprechend den Wünschen der trauernden
Familien, und im Falle nicht identifizierter Personen die Identifizierung und nachfolgende Bergung der
sterblichen Überreste erleichtern, wobei wir sicherstellen, dass die Überreste in einer würdigen, respektvollen
und angemessenen Weise behandelt werden.
Ziel 9: Verstärkung der grenzübergreifenden Bekämpfung der Schleusung von Migranten
25. Wir verpflichten uns, die gemeinsamen Anstrengungen zur Prävention und Bekämpfung der Schleusung von Migranten
zu intensivieren, indem wir die Kapazitäten und die internationale Zusammenarbeit zur Prävention, Untersuchung,
strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Schleusung von Migranten verstärken, mit dem Ziel, der
Straflosigkeit der Schleusernetzwerke ein Ende zu bereiten. Wir verpflichten uns ferner, zu gewährleisten, dass
Migranten nicht strafrechtlich dafür verfolgt werden können, dass sie Gegenstand der Schleusung waren, ungeachtet
einer potenziellen strafrechtlichen Verfolgung wegen anderer Verstöße gegen nationales Recht. Wir verpflichten
uns außerdem, geschleuste Migranten zu identifizieren, um ihre Menschenrechte zu schützen, und dabei die
besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern zu berücksichtigen und insbesondere diejenigen Migranten, die
unter erschwerenden Umständen geschleust wurden, zu unterstützen, im Einklang mit dem Völkerrecht.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Ratifikation des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, den Beitritt
zu diesem Protokoll und seine Durchführung fördern;
b) über grenzüberschreitende, regionale und bilaterale Mechanismen einschlägige Informationen und erkennungsdienstliche
Daten über Schleuserrouten, Modus Operandi und Finanztransaktionen von Schleusernetzwerken
und die Gefahren, denen geschleuste Migranten ausgesetzt sind, sowie andere Daten austauschen, um
die Schleusernetzwerke zu zerschlagen und gemeinsame Abwehrmaßnahmen zu verbessern;
c) geschlechtersensible und kindergerechte Protokolle für die Kooperation entlang der Migrationsrouten erarbeiten,
in denen Schritt für Schritt Maßnahmen zur adäquaten Identifizierung und Unterstützung geschleuster
Migranten aufgeführt sind, im Einklang mit dem Völkerrecht, sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
von Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten erleichtern, um die Schleusung von Migranten zu
verhüten und zu bekämpfen und so die Straflosigkeit für Schleuser zu beenden und irreguläre Migration zu
verhindern, und dabei gleichzeitig sicherstellen, dass bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schleusung
die Menschenrechte in vollem Umfang geachtet werden;
d) im Einklang mit dem Völkerrecht die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen treffen, um
die Schleusung von Migranten, wenn vorsätzlich und zur Erlangung eines finanziellen oder sonstigen materiellen
Vorteils begangen, als Straftat zu umschreiben, und für Schleusung von Migranten unter erschwerenden
Umständen höhere Strafen vorsehen;
e) einschlägige Politiken und Verfahren konzipieren, überprüfen oder ändern, um zwischen den Straftatbeständen
der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels mittels der korrekten Definitionen und Anwendung
unterschiedlicher Maßnahmen gegen diese separaten Verbrechen zu unterscheiden, bei gleichzeitiger
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Anerkennung dessen, dass geschleuste Migranten auch Opfer von Menschenhandel werden können und daher
geeigneten Schutz und Hilfe benötigen;
f) in Partnerschaft mit anderen Staaten und relevanten Interessenträgern Maßnahmen zur Prävention der Schleusung
von Migranten entlang des Migrationszyklus ergreifen, unter anderem durch Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Entwicklung, der Öffentlichkeitsarbeit, der Justiz sowie der Ausbildung und des Aufbaus technischer
Kapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene, mit besonderem Augenmerk auf den geografischen
Gebieten, in denen die irreguläre Migration systematisch ihren Ursprung hat.
Ziel 10: Prävention, Bekämpfung und Beseitigung von Menschenhandel im Kontext der internationalen Migration
26. Wir verpflichten uns, gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen zu treffen, um Menschenhandel im Kontext internationaler
Migration zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, indem wir die Kapazitäten und die internationale
Zusammenarbeit zur Untersuchung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung von Menschenhandel verstärken,
der Nachfrage entgegenwirken, die eine zu Menschenhandel führende Ausbeutung fördert, und der Straflosigkeit
für Menschenhändlernetzwerke ein Ende setzen. Wir verpflichten uns ferner, die Identifizierung, den
Schutz und die Unterstützung von Migranten, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu verbessern und
dabei Frauen und Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Ratifikation des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere
des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität, den Beitritt zu diesem Protokoll und seine Durchführung fördern;
b) die Umsetzung des Weltaktionsplans der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Menschenhandels fördern
und bei der Ausarbeitung und Umsetzung nationaler und regionaler Politiken und Maßnahmen gegen den
Menschenhandel die einschlägigen Empfehlungen des vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und
Verbrechensbekämpfung (UNODC) entwickelten Toolkit to Combat Trafficking in Persons (Instrumentarium
zur Bekämpfung des Menschenhandels) und anderer einschlägiger Dokumente des UNODC berücksichtigen;
c) die Routen irregulärer Migration, die von Menschenhändlernetzwerken zum Zweck der Anwerbung und Viktimisierung
geschleuster oder irregulärer Migranten ausgenutzt werden können, überwachen, mit dem Ziel,
die Zusammenarbeit bei der Prävention und Untersuchung von Menschenhandel und der strafrechtlichen Verfolgung
der Tatverantwortlichen sowie bei der Identifizierung, dem Schutz und der Unterstützung der Opfer
von Menschenhandel auf bilateraler, regionaler und regionenübergreifender Ebene zu verstärken;
d) über transnationale und regionale Mechanismen einschlägige Informationen und nachrichtendienstliche Erkenntnisse
austauschen, einschließlich über den Modus Operandi, die Geschäftsmodelle und die Bedingungen,
die Menschenhändlernetzwerke antreiben, die Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Akteuren,
darunter Zentralstellen für Geldwäschemeldungen und Finanztransaktionsuntersuchungen („financial intelligence
units“), Regulierungsbehörden und Finanzinstitutionen verstärken, um die mit Menschenhandel zusammenhängenden
Finanzströme zu ermitteln und zu unterbinden, und die justizielle Zusammenarbeit und
Durchsetzung verbessern, um Rechenschaft zu gewährleisten und die Straflosigkeit zu beenden;
e) Maßnahmen anwenden, die den besonderen Verwundbarkeiten von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen,
die Menschenhandel und anderen Formen der Ausbeutung unterworfen wurden oder davon bedroht sind, ungeachtet
ihres Migrationsstatus Rechnung tragen, indem ihnen der Zugang zur Justiz erleichtert und eine sichere
Anzeigenerstattung ohne Furcht vor Freiheitsentzug, Abschiebung oder Bestrafung ermöglicht wird,
der Schwerpunkt auf Prävention, Identifizierung, angemessenen Schutz und Unterstützung gelegt wird und
gegen spezifische Formen von Missbrauch und Ausbeutung vorgegangen wird;
f) sicherstellen, dass der Begriff des Menschenhandels, der in den Rechtsvorschriften, in der Migrationspolitik
und -planung sowie in der strafrechtlichen Verfolgung verwendet wird, der völkerrechtlichen Definition entspricht,
damit zwischen den Straftatbeständen des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten unterschieden
wird;
g) die Rechtsvorschriften und einschlägigen Verfahren stärken, um die Strafverfolgung von Menschenhändlern
zu verbessern, Migranten, die Opfer von Menschenhandel sind, nicht wegen Straftaten in Verbindung mit
Menschenhandel zu kriminalisieren und sicherzustellen, dass das Opfer einen angemessenen Schutz und eine
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angemessene Unterstützung erhält, an die nicht die Bedingung einer Kooperation mit den Behörden gegen
mutmaßliche Menschenhändler geknüpft ist;
h) im Einklang mit dem Völkerrecht Migranten, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, Schutz und
Unterstützung gewähren, beispielsweise in Form von Maßnahmen zur körperlichen, seelischen und sozialen
Genesung sowie Maßnahmen, die ihnen in geeigneten Fällen ein vorübergehendes oder dauerhaftes Bleiberecht
im Zielland gestatten, und ihnen den Zugang zur Justiz, einschließlich Wiedergutmachung und Entschädigung,
ermöglichen;
i) nationale und lokale Informationssysteme und Programme zur Sensibilisierung und Aufklärung von Bürgerinnen
und Bürgern, Arbeitgebern, Beamten und Strafverfolgungspersonal einrichten und die Kapazitäten zur
Erkennung von Anzeichen von Menschenhandel, wie etwa Zwangs-, Pflicht- oder Kinderarbeit, in den Herkunfts-,
Transit- und Zielländern verstärken;
j) in Partnerschaft mit relevanten Interessenträgern in Kampagnen zur Sensibilisierung von Migranten sowie
Migrationswilligen für die Risiken und Gefahren des Menschenhandels investieren und sie darüber informieren,
wie Menschenhandelsaktivitäten verhindert und angezeigt werden können.
Ziel 11: Integriertes, sicheres und koordiniertes Grenzmanagement
27. Wir verpflichten uns, das Management unserer nationalen Grenzen zu koordinieren, die bilaterale und regionale
Zusammenarbeit zu fördern, die Sicherheit der Staaten, Gemeinschaften und Migranten zu gewährleisten, sichere
und reguläre Grenzübertritte zu ermöglichen und gleichzeitig irreguläre Migration zu verhindern. Wir verpflichten
uns ferner, eine Grenzmanagementpolitik durchzuführen, die die nationale Souveränität, die Rechtsstaatlichkeit,
die völkerrechtlichen Verpflichtungen und die Menschenrechte aller Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus
achtet und nichtdiskriminierend, geschlechtersensibel und kindergerecht ist.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Transitländer die internationale, regionale und regionenübergreifende
Zusammenarbeit im Grenzmanagement bei der ordnungsgemäßen Identifizierung, der raschen
und effizienten Weiterverweisung, der Unterstützung und dem angemessenen Schutz von Migranten in prekären
Situationen an oder in der Nähe von internationalen Grenzen verbessern, unter Einhaltung der internationalen
Menschenrechtsnormen, und zu diesem Zweck einen Gesamtregierungsansatz verfolgen, gemeinsame
grenzübergreifende Trainings durchführen und Kapazitätsaufbaumaßnahmen fördern;
b) geeignete Strukturen und Mechanismen für ein effektives integriertes Grenzmanagement schaffen und zu diesem
Zweck für umfassende und effiziente Grenzübertrittsverfahren sorgen, einschließlich durch Vorabkontrollen
ankommender Personen, Vorabübermittlung von Passagierinformationen durch Beförderungsunternehmen
und Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien, und dabei den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
wahren, das Recht auf Privatheit achten und personenbezogene Daten schützen;
c) die einschlägigen nationalen Verfahren der Grenzkontrolle, der Einzelprüfung und der Befragung überprüfen
und revidieren, um zu gewährleisten, dass die Verfahren an internationalen Grenzen ordnungsgemäß ablaufen
und dass alle Migranten im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen behandelt werden, einschließlich
in Zusammenarbeit mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen und anderen relevanten Interessenträgern;
d) Vereinbarungen zur technischen Zusammenarbeit erarbeiten, die es Staaten ermöglichen, Ressourcen, Ausrüstungen
und sonstige technische Hilfe zur Stärkung des Grenzmanagements anzufordern und anzubieten, insbesondere
bei Such- und Rettungseinsätzen sowie in anderen Notfallsituationen;
e) im Einklang mit dem Völkerrecht sicherstellen, dass Kinderschutzbehörden unverzüglich informiert und angewiesen
werden, sich an Verfahren zur Feststellung des Kindeswohls zu beteiligen, sobald ein unbegleitetes
oder von seiner Familie getrenntes Kind eine internationale Grenze überschreitet, was die Schulung von Grenzbeamten
im Umgang mit den Rechten des Kindes und mit kindergerechten Verfahren einschließt, wie etwa
Verfahren zur Prävention von Familientrennungen oder zur Zusammenführung getrennter Familien;
f) die einschlägigen Gesetze und Vorschriften überprüfen und revidieren, um festzustellen, ob Sanktionen eine
geeignete Antwort auf irreguläre Einreise oder irregulären Aufenthalt sind, und wenn ja, sicherzustellen, dass
die Sanktionen verhältnismäßig, ausgewogen und nichtdiskriminierend sind und in vollem Umfang rechtsstaatlichen
Verfahren und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechen;
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g) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Nachbarstaaten und anderen Staaten im Zusammenhang
mit der Behandlung von Menschen, die internationale Grenzen überschreiten oder zu überschreiten versuchen,
verbessern, einschließlich durch Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der vom Hohen Kommissariat
der Vereinten Nationen für Menschenrechte herausgegebenen Recommended Principles and Guidelines
on Human Rights at International Borders (Empfohlene Grundsätze und Leitlinien zu Menschenrechten an
internationalen Grenzen) bei der Ermittlung bewährter Verfahren.
Ziel 12: Stärkung der Rechtssicherheit und Planbarkeit bei Migrationsverfahren zur Gewährleistung einer angemessenen
Prüfung, Bewertung und Weiterverweisung
28. Wir verpflichten uns, im Einklang mit dem Völkerrecht die Rechtssicherheit und Planbarkeit der Migrationsverfahren
zu erhöhen, indem wir effektive und menschenrechtsbasierte Mechanismen für die adäquate und zeitnahe
Prüfung und Einzelbeurteilung aller Migranten entwickeln und stärken, zu dem Zweck, geeignete Weiterverweisungsverfahren
festzulegen und den Zugang zu ihnen zu erleichtern.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die Transparenz von Migrationsverfahren und den Zugang zu ihnen verbessern und zu diesem Zweck über die
Voraussetzungen für Einreise, Aufnahme, Aufenthalt, Arbeit, Studium oder andere Tätigkeiten informieren
und Technologien zur Vereinfachung der Antragsverfahren einführen, um unnötige Verzögerungen und Kosten
für die Staaten und Migranten zu vermeiden;
b) intraregionale und regionenübergreifende menschenrechtsbasierte und traumasensible Spezialausbildungen
für Ersthelfer und Beamte entwickeln und durchführen, einschließlich für Strafverfolgungsbehörden, Grenzbeamte,
konsularische Vertretungen und Justizbehörden, um die Identifizierung und Weiterleitung sowie die
angemessene Unterstützung und kultursensible Beratung von Opfern von Menschenhandel, Migranten in prekären
Situationen, einschließlich Kindern, insbesondere unbegleiteten und von ihren Familien getrennten Kindern,
sowie von Personen, die von irgendeiner Form von Ausbeutung und Missbrauch im Zusammenhang mit
der Schleusung von Migranten unter erschwerenden Umständen betroffen sind, zu erleichtern und vereinheitlichen;
c) geschlechtersensible und kindergerechte Weiterverweisungsmechanismen einrichten, einschließlich verbesserter
Prüfmaßnahmen und Einzelbeurteilungen an den Grenzen und ersten Ankunftsorten, und dabei standardisierte
Verfahren anwenden, die in Abstimmung mit lokalen Behörden, nationalen Menschenrechtsinstitutionen,
internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft entwickelt wurden;
d) sicherstellen, dass die Identität von Kindermigranten am ersten Ankunftsort in Transit- und Zielländern unverzüglich
festgestellt wird und unbegleitete oder von ihren Familien getrennte Kinder zügig an Kinderschutzbehörden
und andere zuständige Stellen weiterverwiesen werden und einen kompetenten und unparteiischen
Vormund zugewiesen bekommen, dass die Einheit der Familie geschützt wird und dass jede Person, die rechtmäßig
behauptet, ein Kind zu sein, als solches behandelt wird, es sei denn, eine multidisziplinäre, unabhängige
und kindergerechte Altersprüfung kommt zu einem anderen Schluss;
e) sicherstellen, dass im Kontext gemischter Flucht- und Migrationsbewegungen einschlägige Informationen
über Rechte und Pflichten gemäß der innerstaatlichen Gesetze und Verfahren, einschließlich über Einreiseund
Aufenthaltsbedingungen, verfügbare Formen des Schutzes sowie Möglichkeiten der Rückkehr und Wiedereingliederung,
auf angemessene, schnelle und wirksame Weise vermittelt werden und zugänglich sind.
Ziel 13: Freiheitsentziehung bei Migranten nur als letztes Mittel und Bemühung um Alternativen
29. Wir verpflichten uns, zu gewährleisten, dass jegliche Freiheitsentziehung im Kontext der internationalen Migration
einem rechtsstaatlichen Verfahren folgt, nicht willkürlich ist, auf der Grundlage des Gesetzes, der Notwendigkeit,
der Verhältnismäßigkeit und einer Einzelprüfung erfolgt, von entsprechend befugtem Personal vorgenommen wird
und von möglichst kurzer Dauer ist, ungeachtet dessen, ob die Freiheitsentziehung bei der Einreise, beim Transit
oder beim Rückkehrverfahren stattfindet und an welchem Ort sie erfolgt. Wir verpflichten uns ferner, nicht freiheitsentziehenden
Alternativen, die im Einklang mit dem Völkerrecht stehen, den Vorzug zu geben und einen
menschenrechtsbasierten Ansatz zu verfolgen, bei dem die Entziehung der Freiheit von Migranten nur als letztes
Mittel eingesetzt wird.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
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a) mittels bestehender relevanter Menschenrechtsmechanismen die unabhängige Überwachung der Freiheitsentziehung
bei Migranten verbessern und dabei gewährleisten, dass sie nur als letztes Mittel eingesetzt wird, dass
keine Menschenrechtsverletzungen begangen werden und dass Staaten Alternativen zur Freiheitsentziehung
fördern, umsetzen und ausbauen, vorzugsweise nicht freiheitsentziehende Maßnahmen und Regelungen für
die Betreuung in der Gemeinschaft, insbesondere im Falle von Familien und Kindern;
b) ein umfassendes Repositorium zur Verbreitung bewährter Verfahrensweisen für menschenrechtsbasierte Alternativen
zur Freiheitsentziehung im Kontext internationaler Migration aufbauen, so auch indem regelmäßige
Austausche und die Entwicklung von Initiativen auf der Grundlage erfolgreicher Verfahrensweisen zwischen
Staaten und relevanten Interessenträgern erleichtert werden;
c) die einschlägige Gesetzgebung, Politik und Praxis betreffend die Entziehung der Freiheit von Migranten überprüfen
und revidieren, um sicherzustellen, dass keine willkürliche Freiheitsentziehung stattfindet, dass Entscheidungen
zur Freiheitsentziehung auf der Grundlage des Gesetzes erfolgen, verhältnismäßig sind, einen
rechtmäßigen Zweck erfüllen und auf Einzelfallbasis und unter voller Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren
und Verfahrensgarantien erfolgen und dass die Freiheitsentziehung weder dem Zweck der Abschreckung dient
noch als eine Form grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eingesetzt wird, im Einklang
mit den internationalen Menschenrechtsnormen;
d) allen Migranten, denen in Transit- und Zielländern die Freiheit entzogen wird oder werden könnte, Zugang
zur Justiz gewähren, unter anderem indem der Zugang zu einer kostenlosen oder bezahlbaren qualifizierten
und unabhängigen Rechtsberatung und -hilfe sowie der Zugang zu Informationen und dem Recht auf ordnungsgemäße
Prüfung einer Anordnung zur Freiheitsentziehung erleichtert werden;
e) gewährleisten, dass alle in Gewahrsam befindlichen Migranten in einer ihnen verständlichen Sprache eine
Begründung für den Entzug ihrer Freiheit erhalten, und ihnen die Ausübung ihrer Rechte ermöglichen, einschließlich
des Rechts, unverzüglich mit der entsprechenden konsularischen oder diplomatischen Vertretung,
Rechtsvertretern und Familienangehörigen zu kommunizieren, im Einklang mit dem Völkerrecht und rechtsstaatlichen
Verfahrensgarantien;
f) die negativen und potenziell anhaltenden Auswirkungen einer Freiheitsentziehung bei Migranten verringern,
indem ordnungsgemäße Verfahren und Verhältnismäßigkeit garantiert werden sowie gewährleistet wird, dass
die Freiheitsentziehung von minimaler Dauer ist, die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit gewahrt
bleibt und mindestens der Zugang zu Nahrung, medizinischer Grundversorgung, rechtlicher Orientierung und
Unterstützung und Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine angemessene Unterbringung
gewährleistet ist, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen;
g) sicherstellen, dass alle staatlichen Behörden und privaten Akteure, die ordnungsgemäß befugt sind, Migranten
in Gewahrsam zu nehmen und zu halten, dies auf eine menschenrechtskonforme Weise tun, dass sie in Nichtdiskriminierung
und Prävention willkürlicher Festnahme und Freiheitsentziehung im Kontext internationaler
Migration geschult sind und dass sie für Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe zur Rechenschaft gezogen
werden;
h) jederzeit die Rechte und das Wohl des Kindes ungeachtet seines Migrationsstatus schützen und achten und zu
diesem Zweck sicherstellen, dass eine Reihe gangbarer Alternativen zur Freiheitsentziehung zur Verfügung
stehen und genutzt werden können, vorzugsweise Regelungen für die Betreuung in der Gemeinschaft, die den
Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung gewährleisten und das Recht auf Familienleben und die Einheit
der Familie achten, und uns dafür einsetzen, dass die Praxis der Freiheitsentziehung bei Kindern im Kontext
internationaler Migration beendet wird.
Ziel 14: Verbesserung des konsularischen Schutzes und der konsularischen Hilfe und Zusammenarbeit im gesamten
Migrationszyklus
30. Wir verpflichten uns, den konsularischen Schutz und die konsularische Hilfe für unsere Staatsangehörigen im Ausland
sowie die konsularische Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu verstärken, um die Rechte und Interessen
aller Migranten zu jeder Zeit besser zu schützen, und aufbauend auf den Funktionen konsularischer Vertretungen
die Interaktionen zwischen Migranten und den staatlichen Behörden der Herkunfts-, Transit- und Zielländer zu
verbessern, im Einklang mit dem Völkerrecht.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
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a) dabei zusammenarbeiten, konsularische Kapazitäten aufzubauen, Konsularbeamte zu schulen und Regelungen
für die kollektive Bereitstellung konsularischer Dienste zu fördern, wenn einzelne Staaten nicht über die Kapazitäten
verfügen, einschließlich durch Bereitstellung technischer Hilfe, und bilaterale oder regionale Vereinbarungen
zu verschiedenen Aspekten der konsularischen Zusammenarbeit erarbeiten;
b) zuständiges konsularisches Personal und Personal von Einwanderungsbehörden an bestehenden globalen und
regionalen Migrationsforen beteiligen, um Informationen und bewährte Verfahrensweisen in Fragen von gegenseitigem
Interesse, die sich auf im Ausland befindliche Bürgerinnen und Bürger beziehen, auszutauschen,
und zur Gestaltung einer umfassenden und auf nachweisbaren Fakten beruhenden Migrationspolitik beitragen;
c) bilaterale oder regionale Abkommen schließen über konsularische Hilfe und Vertretung an Orten, an denen
Staaten ein Interesse an einer Stärkung wirksamer konsularischer Dienste im Zusammenhang mit Migration
haben, aber über keine diplomatische oder konsularische Präsenz verfügen;
d) die konsularischen Kapazitäten verstärken, um unsere Staatsangehörigen im Ausland, die sich in prekären
Situationen befinden, zu identifizieren, zu schützen und zu unterstützen, unter anderem von Menschenrechtsund
Arbeitsrechtsverletzungen oder -verstößen Betroffene, Opfer von Verbrechen, Opfer von Menschenhandel,
Migranten, die unter erschwerenden Umständen geschleust wurden, sowie Arbeitsmigranten, die im Prozess
der Rekrutierung ausgebeutet wurden, und zu diesem Zweck Konsularbeamten menschenrechtsbasierte,
geschlechtersensible und kindergerechte Vorgehensweisen vermitteln;
e) unseren Staatsangehörigen im Ausland die Möglichkeit zur Registrierung im Herkunftsland geben, in enger
Zusammenarbeit mit konsularischen, nationalen und lokalen Behörden sowie relevanten Migrantenorganisationen,
damit Migranten in Notsituationen leichter Informationen, Dienste und Hilfestellung erhalten können
und Zugang zu sachdienlichen und aktuellen Informationen haben, zum Beispiel durch die Einrichtung telefonischer
Beratungsdienste und die Konsolidierung nationaler digitaler Datenbanken, wobei das Recht auf Privatheit
gewahrt und personenbezogene Daten geschützt werden;
f) unseren Staatsangehörigen konsularische Unterstützung leisten, indem wir ihnen Rat erteilen, unter anderem
im Hinblick auf lokale Gesetze und Gebräuche, den Umgang mit Behörden, finanzielle Inklusion und Geschäftsgründungen,
und ihnen einschlägige Dokumente wie Reiseausweise und konsularische Identitätsausweise
ausstellen, die den Zugang zu Diensten, Hilfe in Notsituationen, die Eröffnung eines Bankkontos und
den Zugang zu Rücküberweisungsstellen erleichtern können.
Ziel 15: Gewährleistung des Zugangs von Migranten zu Grundleistungen
31. Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass alle Migranten ungeachtet ihres Migrationsstatus ihre Menschenrechte
durch einen sicheren Zugang zu Grundleistungen wahrnehmen können. Wir verpflichten uns ferner zur Stärkung
von Leistungserbringungssystemen, die Migranten einschließen, ungeachtet dessen, dass Staatsangehörige und reguläre
Migranten möglicherweise Anspruch auf umfassendere Leistungen haben; dabei ist sicherzustellen, dass
jede unterschiedliche Behandlung auf dem Gesetz beruht, verhältnismäßig ist und einen rechtmäßigen Zweck verfolgt,
im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) Gesetze erlassen und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass bei der Erbringung von Leistungen keine
Diskriminierung von Migranten aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion,
der politischen oder sonstigen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der
Geburt, einer Behinderung oder aus anderen Gründen stattfindet, ungeachtet der Fälle, in denen eine unterschiedliche
Leistungserbringung aufgrund des Migrationsstatus zutreffen kann;
b) sicherstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Einwanderungsbehörden nicht die
prekäre Situation irregulärer Migranten verschärft, indem ihr sicherer Zugang zu Grundleistungen beeinträchtigt
oder das Menschenrecht auf Privatheit, Freiheit und Sicherheit der Person an Orten der Erbringung von
Grundleistungen verletzt wird;
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c) ganzheitliche und leicht erreichbare Servicestellen auf lokaler Ebene einrichten und stärken, die Migranten
einschließen, einschlägige Informationen über Grundleistungen in einer geschlechter- und behindertensensiblen
sowie kindergerechten Weise bereitstellen und einen sicheren Zugang dazu ermöglichen;
d) unabhängige Institutionen auf nationaler oder lokaler Ebene, wie etwa nationale Menschenrechtsorganisationen,
zu dem Zweck einrichten oder damit beauftragen, Beschwerden über Situationen, in denen der Zugang
von Migranten zu Grundleistungen systematisch verweigert oder behindert wird, entgegenzunehmen, zu untersuchen
und zu verfolgen, den Zugang zu Rechtsbehelfen zu erleichtern und auf eine Änderung in der Praxis
hinzuwirken;
e) den gesundheitlichen Bedürfnissen von Migranten im Rahmen der nationalen und lokalen Gesundheitspolitik
und -planung Rechnung tragen, indem beispielsweise die Kapazitäten für die Leistungserbringung verstärkt
werden, ein bezahlbarer und nichtdiskriminierender Zugang gefördert wird, Kommunikationshindernisse abgebaut
werden und die Leistungserbringer im Gesundheitswesen in kultureller Sensibilität geschult werden,
um die körperliche und geistig-seelische Gesundheit von Migranten und Gemeinschaften allgemein zu fördern,
einschließlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des von der Weltgesundheitsorganisation
entwickelten Framework of Priorities and Guiding Principles to Promote the Health of Refugees and
Migrants (Rahmen der Prioritäten und Leitprinzipien zur Förderung der Gesundheit von Flüchtlingen und
Migranten);
f) Migranten im Kindes- und Jugendalter eine inklusive und gleichberechtigte hochwertige Bildung gewährleisten
sowie den Zugang zu Möglichkeiten des lebenslangen Lernens erleichtern, so auch indem die Kapazitäten
der Bildungssysteme verstärkt werden und ein nichtdiskriminierender Zugang zu Programmen der frühkindlichen
Erziehung, der formalen Schulbildung und der informellen Bildung für Kinder, die keinen Zugang zum
formalen Bildungssystem haben, sowie zu einer Ausbildung am Arbeitsplatz, Berufs- und Fachausbildung und
Sprachunterricht erleichtert wird sowie Partnerschaften mit allen Interessenträgern gefördert werden, die solche
Vorhaben unterstützen können.
Ziel 16: Befähigung von Migranten und Gesellschaften zur Verwirklichung der vollständigen Inklusion und des
sozialen Zusammenhalts
32. Wir verpflichten uns, inklusive, von sozialem Zusammenhalt geprägte Gesellschaften zu fördern, indem wir Migranten
befähigen, zu aktiven Mitgliedern der Gesellschaft zu werden, und das gegenseitige Engagement der Aufnahmegesellschaft
und der Migranten bei der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zueinander fördern, einschließlich
der Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze und der Achtung der Gebräuche des Ziellandes. Wir verpflichten uns
ferner, das Wohlergehen aller Mitglieder der Gesellschaft zu stärken, indem wir Ungleichheiten so weit wie möglich
verringern, Polarisierung vermeiden und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Migrationspolitik und die mit
Migration befassten Institutionen stärken, entsprechend der Erkenntnis, dass vollständig integrierte Migranten besser
in der Lage sind, zum Wohlstand beizutragen.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) den gegenseitigen Respekt für die Kultur, die Traditionen und die Gebräuche der Zielgesellschaft und der
Migranten fördern und zu diesem Zweck bewährte Verfahrensweisen im Bereich von Integrationspolitik, -programmen
und -tätigkeiten, einschließlich Wegen zur Förderung der Akzeptanz von Vielfalt und der Erleichterung
von sozialem Zusammenhalt und Inklusion, austauschen und umsetzen;
b) umfassende und bedarfsabhängige Programme einrichten, die vor der Abreise und nach der Ankunft über
Rechte und Pflichten informieren, grundlegende Sprachkenntnisse vermitteln sowie eine Orientierung über die
sozialen Normen und Gebräuche im Zielland umfassen können;
c) nationale kurz-, mittel- und langfristige Politikziele zur gesellschaftlichen Inklusion von Migranten entwickeln,
insbesondere zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Familienzusammenführung, Bildung, Nichtdiskriminierung
und Gesundheit, einschließlich durch die Förderung von Partnerschaften mit relevanten Interessenträgern;
d) auf inklusive Arbeitsmärkte und eine umfassende Teilhabe von Arbeitsmigranten in der formellen Wirtschaft
hinarbeiten, indem der Zugang zu einer menschenwürdigen Arbeit und Beschäftigung, für die sie am besten
qualifiziert sind, erleichtert wird, im Einklang mit der Arbeitsmarktnachfrage und dem Qualifikationsangebot
auf lokaler und nationaler Ebene;
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e) Arbeitsmigrantinnen stärken, indem geschlechtsspezifische diskriminierende Hindernisse für die formelle Beschäftigung
beseitigt werden, das Recht auf Vereinigungsfreiheit gewährleistet wird und der Zugang zu Grundleistungen
erleichtert wird, mit dem Ziel, ihre Führungsfähigkeiten zu fördern und ihre volle, freie und gleichberechtigte
Teilhabe in Gesellschaft und Wirtschaft zu garantieren;
f) auf lokaler Ebene kommunale Zentren oder Programme zur Förderung der Teilhabe von Migranten in der
Aufnahmegesellschaft einrichten, in denen sich Migranten, Mitglieder der örtlichen Gemeinschaft, Diasporaorganisationen,
Migrantenverbände und lokale Behörden an einem interkulturellen Dialog, dem Austausch
von Geschichten, Mentorenprogrammen und der Entwicklung geschäftlicher Beziehungen beteiligen, die die
Integrationsergebnisse verbessern und den gegenseitigen Respekt fördern;
g) aus den Fertigkeiten und kulturellen und sprachlichen Kenntnissen von Migranten und Aufnahmegemeinschaften
Nutzen ziehen, indem Programme der Peer-to-Peer-Ausbildung und geschlechtersensible, berufsausbildende
und der bürgerschaftlichen Integration dienende Kurse und Workshops entwickelt und gefördert werden;
h) multikulturelle Aktivitäten durch Sport, Musik, Kunst, kulinarische Feste, ehrenamtliches Engagement und
andere soziale Veranstaltungen unterstützen, die das gegenseitige Verständnis und die Wertschätzung der Kulturen
von Migranten und Zielgesellschaften fördern;
i) ein schulisches Umfeld fördern, in dem Kindermigranten sich wohlfühlen und sicher sind und das ihre Bestrebungen
unterstützt, und zu diesem Zweck die Beziehungen innerhalb der schulischen Gemeinschaft verbessern,
faktengestützte Informationen über Migration in die Lehrpläne aufnehmen und für Schulen mit einer
hohen Konzentration von Kindermigranten gezielte Mittel für Integrationsaktivitäten bereitstellen, um die
Achtung von Vielfalt und Inklusion zu fördern und alle Formen der Diskriminierung, einschließlich Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz, zu verhüten.
Ziel 17: Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und Förderung eines auf nachweisbaren Fakten beruhenden
öffentlichen Diskurses zur Gestaltung der Wahrnehmung von Migration
33. Wir verpflichten uns, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen alle Formen der Diskriminierung
zu beseitigen und Äußerungen, Handlungen und Ausprägungen von Rassismus, Rassendiskriminierung, Gewalt,
Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz gegenüber allen Migranten zu verurteilen
und zu bekämpfen. Wir verpflichten uns ferner, in Partnerschaft mit allen Teilen der Gesellschaft einen offenen
und auf nachweisbaren Fakten beruhenden öffentlichen Diskurs zu fördern, der zu einer realistischeren, humaneren
und konstruktiveren Wahrnehmung von Migration und Migranten führt. Wir verpflichten uns außerdem, im Einklang
mit dem Völkerrecht das Recht der freien Meinungsäußerung zu schützen, in der Erkenntnis, dass eine offene
und freie Debatte zu einem umfassenden Verständnis aller Aspekte der Migration beiträgt.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) Rechtsvorschriften erlassen, umsetzen oder aufrechterhalten, die Hassstraftaten und schwerere Hassstraftaten,
die sich gegen Migranten richten, unter Strafe stellen, und Strafverfolgungs- und andere Beamte darin schulen,
solche Straftaten und andere Gewalttaten, die sich gegen Migranten richten, zu erkennen, zu verhindern und
darauf zu reagieren sowie den Opfern medizinische, rechtliche und psychosoziale Hilfe zu leisten;
b) Migranten und Gemeinschaften befähigen, jede Aufstachelung zu Gewalt gegen Migranten anzuzeigen, indem
sie über vorhandene Rechtsbehelfsmechanismen informiert werden, und sicherstellen, dass diejenigen, die sich
aktiv an der Begehung einer Hassstraftat gegen Migranten beteiligen, im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften zur Rechenschaft gezogen werden, wobei die internationalen Menschenrechtsnormen, insbesondere
das Recht auf freie Meinungsäußerung, zu wahren sind;
c) unter voller Achtung der Medienfreiheit eine unabhängige, objektive und hochwertige Berichterstattung durch
die Medien, einschließlich Informationen im Internet, fördern, unter anderem durch Sensibilisierung und Aufklärung
von Medienschaffenden hinsichtlich Migrationsfragen und -begriffen, durch Investitionen in ethische
Standards der Berichterstattung und Werbung und durch Einstellung der öffentlichen Finanzierung oder materiellen
Unterstützung von Medien, die systematisch Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und andere
Formen der Diskriminierung gegenüber Migranten fördern;
d) in Partnerschaft mit nationalen Menschenrechtsinstitutionen Mechanismen schaffen, um die Behördenpraxis
der Erstellung von Migrantenprofilen aufgrund der Rasse, der Ethnie oder der Religion sowie systematische
Fälle von Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und allen anderen mehrfachen und sich
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überschneidenden Formen der Diskriminierung zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen, einschließlich
durch Beobachtung und Veröffentlichung von Trendanalysen, und einen Zugang zu wirksamen Beschwerdeund
Rechtsbehelfsmechanismen sicherstellen;
e) Migranten, insbesondere Migrantinnen, Zugang zu nationalen und regionalen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen
verschaffen, mit dem Ziel, die Rechenschaftspflicht zu fördern und staatliche Maßnahmen im
Zusammenhang mit diskriminierenden Handlungen und Bekundungen, die sich gegen Migranten und ihre Familien
richten, anzugehen;
f) Aufklärungskampagnen fördern, die an die Gesellschaften in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern gerichtet
sind und den Zweck haben, auf der Grundlage von Beweisen und Fakten die öffentliche Wahrnehmung des
positiven Beitrags einer sicheren, geordneten und regulären Migration zu gestalten und Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
und die Stigmatisierung aller Migranten zu beenden;
g) Migranten, Führungsverantwortliche aus Politik, Religion und Gesellschaft sowie Pädagogen und Dienstleister
darin einbeziehen, Fälle von Intoleranz, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Diskriminierung
von Migranten und Diasporagemeinschaften aufzudecken und zu verhüten und Aktivitäten in lokalen
Gemeinschaften zur Förderung der gegenseitigen Achtung zu unterstützen, einschließlich im Rahmen von
Wahlkampagnen.
Ziel 18: Investition in Aus- und Weiterbildung und Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Fertigkeiten,
Qualifikationen und Kompetenzen
34. Wir verpflichten uns, in innovative Lösungen zu investieren, die die gegenseitige Anerkennung der Fertigkeiten,
Qualifikationen und Kompetenzen von Arbeitsmigranten auf allen Qualifikationsniveaus erleichtern und eine bedarfsorientierte
Aus- und Weiterbildung fördern, um die Beschäftigungsfähigkeit von Migranten auf dem formalen
Arbeitsmarkt in den Zielländern und nach ihrer Rückkehr in die Herkunftsländer zu optimieren und eine menschenwürdige
Arbeit für Arbeitsmigranten zu gewährleisten.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Industrien Standards und Leitlinien für die gegenseitige Anerkennung
ausländischer Qualifikationsabschlüsse und nicht formal erworbener Fertigkeiten in verschiedenen Sektoren
erarbeiten, mit dem Ziel, weltweite Kompatibilität auf der Grundlage bestehender Modelle und bewährter Verfahrensweisen
zu gewährleisten;
b) die Transparenz der Zertifizierungen und die Kompatibilität nationaler Qualifikationsrahmen fördern, indem
einheitliche Kriterien, Indikatoren und Bewertungsparameter vereinbart und nationale Instrumente, Register
oder Institutionen zur Erstellung von Qualifikationsprofilen geschaffen und gestärkt werden, um wirksame
und effiziente Verfahren für die gegenseitige Anerkennung auf allen Qualifikationsniveaus zu erleichtern;
c) bilaterale, regionale oder multilaterale Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung schließen oder in andere
Vereinbarungen, etwa in Vereinbarungen zur Arbeitskräftemobilität oder Handelsabkommen, Anerkennungsklauseln
aufnehmen, um Gleichwertigkeit oder Vergleichbarkeit in nationalen Systemen herzustellen,
zum Beispiel durch automatische oder gesteuerte Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung;
d) Technologie und Digitalisierung einsetzen, um Fertigkeiten auf der Grundlage formaler Zeugnisse sowie nicht
formal erworbene Kompetenzen und Berufserfahrung auf allen Qualifikationsniveaus umfassender zu bewerten
und gegenseitig anzuerkennen;
e) globale Kompetenzpartnerschaften zwischen Ländern aufbauen, die die Ausbildungskapazitäten der nationalen
Behörden und relevanten Interessenträger, einschließlich des Privatsektors und der Gewerkschaften, stärken
und die Aus- und Weiterbildung von Arbeitskräften in den Herkunftsländern und von Migranten in den
Zielländern fördern, mit dem Ziel, die Auszubildenden für eine Beschäftigung auf den Arbeitsmärkten aller
teilnehmenden Länder zu qualifizieren;
f) interinstitutionelle Netzwerke und Kooperationsprogramme für Partnerschaften zwischen dem Privatsektor
und Bildungseinrichtungen in den Herkunfts- und Zielländern fördern, um Migranten, Gemeinwesen und teilnehmenden
Partnern wechselseitig nutzbringende Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung zu eröffnen, einschließlich
auf der Grundlage der bewährten Verfahren des im Rahmen des Globalen Forums für Migration
und Entwicklung entwickelten Business Mechanism (Mechanismus zur Einbindung der Wirtschaft);
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g) in Zusammenarbeit mit relevanten Interessenträgern bilaterale Partnerschaften eingehen und Programme
durchführen, die die Vermittlung und Verbreitung von Fertigkeiten und die berufliche Mobilität fördern, zum
Beispiel Studienaustauschprogramme, Stipendien, berufliche Austauschprogramme und Praktikanten- oder
Auszubildendenprogramme, die den daran Teilnehmenden nach erfolgreichem Abschluss Möglichkeiten eröffnen,
eine Beschäftigung zu suchen und sich unternehmerisch zu betätigen;
h) mit dem Privatsektor und Arbeitgebern zusammenarbeiten, um Migranten auf allen Qualifikationsniveaus
leicht zugängliche und geschlechtersensible Fern- oder Onlineprogramme zur Vermittlung und Abstimmung
von Qualifikationen zur Verfügung zu stellen, einschließlich einer frühzeitigen und berufsspezifischen Sprachausbildung,
Ausbildung am Arbeitsplatz und Bereitstellung von Fortbildungsprogrammen, und so ihre Beschäftigungsfähigkeit
in Sektoren mit entsprechendem Arbeitskräftebedarf auf der Grundlage des Wissens der
jeweiligen Branche über die Arbeitsmarktdynamik zu verbessern und insbesondere die wirtschaftliche Selbstbestimmung
der Frauen zu stärken;
i) die Fähigkeit von Arbeitsmigranten verbessern, von einem Arbeitsplatz oder Arbeitgeber zu einem anderen zu
wechseln, indem Dokumente zur Anerkennung von am Arbeitsplatz oder durch Ausbildung erworbenen Fertigkeiten
bereitgestellt werden, um den Nutzen der Weiterqualifizierung zu optimieren;
j) innovative Methoden zur gegenseitigen Anerkennung und zur Bewertung formal und informell erworbener
Fertigkeiten entwickeln und fördern, einschließlich durch eine zeitige und ergänzende Ausbildung von Arbeitsuchenden,
Mentoring und Praktikumsprogramme, um bestehende Zeugnisse voll anzuerkennen und Befähigungsnachweise
zur Validierung neu erworbener Fertigkeiten bereitzustellen;
k) Zeugnisüberprüfungsmechanismen einrichten und Migranten darüber informieren, wie sie ihre Fertigkeiten
und Qualifikationen vor ihrer Abreise bewerten und anerkennen lassen können, einschließlich in Rekrutierungsverfahren
oder frühzeitig nach der Ankunft, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern;
l) zusammenarbeiten, um in Partnerschaft mit den relevanten Interessenträgern Dokumentations- und Informationsinstrumente
zu fördern, die einen Überblick über die in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern anerkannten
Zeugnisse, Fertigkeiten und Qualifikationen einer Arbeitskraft geben und so Arbeitgeber in die Lage
versetzen, im Rahmen von Bewerbungsverfahren die Eignung von Arbeitsmigranten einzuschätzen.
Ziel 19: Herstellung von Bedingungen, unter denen Migranten und Diasporas in vollem Umfang zur nachhaltigen
Entwicklung in allen Ländern beitragen können
35. Wir verpflichten uns, Migranten und Diasporas zu befähigen, einen katalysatorischen Beitrag zur Entwicklung zu
leisten, und die Vorteile der Migration als Quelle für nachhaltige Entwicklung zu nutzen, in Bekräftigung dessen,
dass Migration eine multidimensionale Realität von hoher Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Herkunfts-,
Transit- und Zielländer ist.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) die vollständige und wirksame Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsagenda
von Addis Abeba sicherstellen, indem die positiven Auswirkungen von Migration für die Verwirklichung aller
Ziele für nachhaltige Entwicklung befördert und verstärkt werden;
b) den Bereich Migration in die Entwicklungsplanung und Sektorpolitik auf lokaler, nationaler, regionaler und
globaler Ebene integrieren, unter Berücksichtigung vorhandener einschlägiger Richtlinien und Empfehlungen,
wie etwa des von der Globalen Gruppe für Migrationsfragen herausgegebenen Handbuchs Mainstreaming
Migration into Development Planning: A Handbook for Policymakers and Practicioners (Integration der
Migration in die Entwicklungsplanung: Handbuch für Verantwortliche in Politik und Praxis), um die Politikkohärenz
und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken;
c) in die Erforschung der Wirkung investieren, die von den nichtfinanziellen Beiträgen von Migranten und
Diasporas zur nachhaltigen Entwicklung in den Herkunfts- und Zielländern ausgeht, etwa von der Übertragung
von Kenntnissen und Fertigkeiten, sozialem und bürgerschaftlichem Engagement und dem kulturellen Austausch,
mit dem Ziel, eine faktengestützte Politik zu entwickeln und die globalen Politikdiskussionen zu stärken;
d) die Beiträge von Migranten und Diasporas zu ihren Herkunftsländern fördern, insbesondere durch die Einrichtung
oder Stärkung staatlicher Strukturen oder Mechanismen auf allen Ebenen, zum Beispiel für die Diaspora
zuständiger Büros oder Anlaufstellen, diasporapolitischer Beiräte für Regierungen, um dem Potenzial von
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Migranten und Diasporas bei der Gestaltung der Migrations- und Entwicklungspolitik Rechnung zu tragen,
und für die Diaspora zuständiger Anlaufstellen in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
e) gezielte Förderprogramme und Finanzprodukte entwickeln, die Investitionen und die unternehmerische Betätigung
von Migranten und der Diaspora erleichtern, unter anderem durch administrative und rechtliche Unterstützung
bei der Unternehmensgründung, Gewährung von Startkapital-Zuschüssen, Auflage von DiasporaAnleihen,
Diaspora-Entwicklungsfonds und Investitionsfonds und die Veranstaltung spezieller Handelsmessen;
f) leicht zugängliche Informationen und Orientierungshilfen bereitstellen, einschließlich über digitale Plattformen,
sowie maßgeschneiderte Mechanismen für ein koordiniertes und wirksames finanzielles, freiwilliges
oder philanthropisches Engagement von Migranten und Diasporas, insbesondere bei humanitären Notsituationen
in ihren Herkunftsländern, auch unter Einbeziehung konsularischer Vertretungen;
g) die politische Teilhabe und das politische Engagement von Migranten in ihren Herkunftsländern ermöglichen,
insbesondere bei Friedens- und Aussöhnungsprozessen, bei Wahlen und politischen Reformen, zum Beispiel
durch die Einrichtung von Wahlregistern für Staatsangehörige im Ausland, und durch parlamentarische Vertretung,
im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
h) eine Migrationspolitik fördern, die den Nutzen der Diasporas für die Herkunfts- und Zielländer und ihre Gemeinschaften
optimiert, indem mit minimalem Verwaltungsaufwand flexible Reise-, Arbeits- und Investitionsregelungen
ermöglicht werden, einschließlich durch Überprüfung und Neufassung von Visums-, Aufenthaltsund
Staatsangehörigkeitsbestimmungen, soweit angezeigt;
i) mit anderen Staaten, dem Privatsektor und Arbeitgeberorganisationen zusammenarbeiten, um Migranten und
Diasporas die Möglichkeit zu geben, insbesondere in hochgradig technischen und stark nachgefragten Bereichen,
einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in ihren Heimatländern auszuüben und dort Wissen zu transferieren,
ohne dadurch zwangsläufig ihre Beschäftigung, ihren Aufenthaltsstatus oder ihre Sozialleistungsansprüche
zu verlieren;
j) Partnerschaften zwischen lokalen Behörden, lokalen Gemeinschaften, dem Privatsektor, Diasporas, Heimatverbänden
und Migrantenorganisationen aufbauen, um den Transfer von Kenntnissen und Fertigkeiten zwischen
ihren Herkunfts- und Zielländern zu fördern, einschließlich durch Erfassung der Diasporas und ihrer
Fertigkeiten, und so die Verbindung zwischen den Diasporas und ihren Herkunftsländern aufrechtzuerhalten.
Ziel 20: Schaffung von Möglichkeiten für schnellere, sicherere und kostengünstigere Rücküberweisungen und
Förderung der finanziellen Inklusion von Migranten
36. Wir verpflichten uns, schnellere, sicherere und kostengünstigere Rücküberweisungen zu fördern, indem wir die
bestehenden förderlichen politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen, die Wettbewerb, Regulierung und
Innovation auf dem Überweisungsmarkt ermöglichen, weiterentwickeln und geschlechtersensible Programme und
Instrumente bereitstellen, die die finanzielle Inklusion von Migranten und ihren Familien fördern. Wir verpflichten
uns ferner, die transformative Wirkung von Rücküberweisungen auf das Wohlergehen von Arbeitsmigranten und
ihren Familien sowie auf die nachhaltige Entwicklung der Länder zu optimieren, unter Berücksichtigung dessen,
dass Rücküberweisungen eine wichtige Quelle privaten Kapitals darstellen und nicht mit anderen internationalen
Finanzströmen wie ausländischen Direktinvestitionen, öffentlicher Entwicklungshilfe oder anderen öffentlichen
Quellen der Entwicklungsfinanzierung gleichgesetzt werden können.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) einen Fahrplan erstellen, um bis 2030 im Einklang mit Ziel 10.c der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
die Transaktionskosten für Rücküberweisungen von Migranten auf weniger als 3 Prozent zu senken und Überweisungskorridore
mit Kosten von über 5 Prozent zu beseitigen;
b) den von den Vereinten Nationen verkündeten Internationalen Tag der Heimatüberweisungen an Familienangehörige
und das vom Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung organisierte Globale Forum
für Rücküberweisungen, Investition und Entwicklung als wichtige Plattform zur Bildung und Stärkung von
Partnerschaften für innovative Lösungen für kostengünstigere, schnellere und sicherere Rücküberweisungen
mit allen relevanten Interessenträgern fördern und unterstützen;
c) die Vorschriften für den Überweisungsmarkt harmonisieren und die Interoperabilität der Überweisungsinfrastruktur
entlang der Korridore verbessern, indem sichergestellt wird, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von
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illegalen Finanzströmen und Geldwäsche die Rücküberweisungen von Migranten nicht durch unangemessene,
exzessive oder diskriminierende Politikvorgaben behindern;
d) politische und regulatorische Rahmenbedingungen schaffen, die einen wettbewerbsfähigen und innovativen
Überweisungsmarkt fördern, ungerechtfertigte Hindernisse für Überweisungsdienstleister, die keine Banken
sind, beim Zugang zur Zahlungsverkehrsinfrastruktur beseitigen, Steuerbefreiungen oder -anreize in Bezug
auf Rücküberweisungen anwenden, den Marktzugang für unterschiedliche Dienstleister fördern, dem Privatsektor
Anreize zur Erweiterung des Angebots an Überweisungsdiensten verschaffen und die Sicherheit und
Planbarkeit von Transaktionen mit geringem Wert verbessern, unter Berücksichtigung von Fragen im Zusammenhang
mit dem Abbau von Risiken, und in Konsultation mit Überweisungsdienstleistern und Finanzaufsichtsbehörden
eine Methodologie zur Unterscheidung von Rücküberweisungen und illegalen Geldströmen
entwickeln;
e) innovative technologische Lösungen für Rücküberweisungen entwickeln, zum Beispiel mobile Zahlungen, digitale
Instrumente oder Online-Banking, um Kosten zu senken, die Geschwindigkeit und die Sicherheit zu
erhöhen, mehr Überweisungen über reguläre Kanäle zu ermöglichen und geschlechtersensible Distributionswege
für unterversorgte Bevölkerungsgruppen zu öffnen, insbesondere für Menschen in ländlichen Gebieten,
Menschen mit niedrigem Alphabetisierungsniveau und Menschen mit Behinderungen;
f) leicht zugängliche Informationen über Überweisungskosten nach Dienstleister und Überweisungsweg bereitstellen,
zum Beispiel über Preisvergleich-Websites, um die Transparenz und den Wettbewerb auf dem Überweisungsmarkt
zu erhöhen und die finanzielle Kompetenz und Inklusion von Migranten und ihren Familien
durch Ausbildung und Schulung zu fördern;
g) Programme und Instrumente entwickeln, um Investitionen von Überweisungsabsendern in lokale Entwicklung
und unternehmerische Tätigkeit in den Herkunftsländern zu fördern, zum Beispiel durch Beihilfemechanismen,
kommunale Anleihen und Partnerschaften mit Heimatverbänden, mit dem Ziel, das transformative Potenzial
von Rücküberweisungen über die einzelnen Haushalte von Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus
hinaus zu erhöhen;
h) Migrantinnen in die Lage versetzen, eine finanzielle Allgemeinbildung zu erlangen, Zugang zu formalen Systemen
für den Überweisungsverkehr zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen und finanzielle Vermögenswerte,
Investitionen und Geschäfte zu besitzen und zu lenken, und auf diese Weise geschlechtsspezifische Ungleichheiten
bekämpfen und die aktive Teilhabe von Migrantinnen an der Wirtschaft fördern;
i) für Migranten, einschließlich einkommensschwacher und von Frauen geführter Haushalte, Banklösungen und
Finanzinstrumente bereitstellen und in Zusammenarbeit mit dem Bankensektor entwickeln, zum Beispiel
Bankkonten, die direkte Einzahlungen von Arbeitgebern ermöglichen, Sparkonten, Darlehen und Kredite.
Ziel 21: Zusammenarbeit bei der Ermöglichung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Wiederaufnahme
sowie einer nachhaltigen Reintegration
37. Wir verpflichten uns, eine sichere und würdevolle Rückkehr und Wiederaufnahme zu ermöglichen und diesbezüglich
zusammenzuarbeiten und ordnungsgemäße Verfahren, Einzelprüfungen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten,
indem wir im Einklang mit unseren internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen das Verbot
der kollektiven Ausweisung und der Rückführung von Migranten aufrechterhalten, wenn eine reale und vorhersehbare
Gefahr von Tod, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe
oder anderer nicht wiedergutzumachender Schädigung besteht. Wir verpflichten uns ferner, zu gewährleisten, dass
unsere Staatsangehörigen ordnungsgemäß empfangen und wiederaufgenommen werden, unter voller Achtung des
Menschenrechts auf Rückkehr in das eigene Land und der Verpflichtung der Staaten, ihre eigenen Staatsangehörigen
wiederaufzunehmen. Wir verpflichten uns außerdem, förderliche Bedingungen für persönliche Sicherheit, wirtschaftliche
Stärkung, Inklusion und sozialen Zusammenhalt in Gemeinschaften zu schaffen, um sicherzustellen,
dass die Reintegration von Migranten nach ihrer Rückkehr in ihre Herkunftsländer nachhaltig ist.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) bilaterale, regionale und multilaterale Kooperationsrahmen und -vereinbarungen, einschließlich Wiederaufnahmevereinbarungen,
ausarbeiten und umsetzen, die gewährleisten, dass die Rückkehr von Migranten in ihr
eigenes Land und ihre Wiederaufnahme in Sicherheit und Würde sowie unter voller Einhaltung der internationalen
Menschenrechtsnormen, einschließlich der Rechte des Kindes, erfolgt, und werden zu diesem Zweck
klare und einvernehmliche Verfahren festlegen, die Verfahrensgarantien wahren, Einzelprüfungen und
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Rechtssicherheit gewährleisten, und sicherstellen, dass diese Verfahren auch Regelungen enthalten, die eine
nachhaltige Reintegration erleichtern;
b) geschlechtersensible und kindergerechte Rückkehr- und Reintegrationsprogramme fördern, die eine rechtliche,
soziale und finanzielle Unterstützung umfassen können, und gewährleisten, dass jede Rückkehr im Rahmen
solcher freiwilliger Programme tatsächlich auf der Grundlage der freien, vorherigen und aufgeklärten Einwilligung
der Betroffenen erfolgt und dass zurückkehrende Migranten bei ihrem Reintegrationsprozess durch
wirksame Partnerschaften unterstützt werden, auch um zu verhindern, dass sie nach der Rückkehr im Herkunftsland
zu Vertriebenen werden;
c) bei der Feststellung der Identität von Staatsangehörigen und der Ausstellung von Reisedokumenten für eine
sichere und würdevolle Rückkehr und Wiederaufnahme von Personen, die im Hoheitsgebiet eines anderen
Staates kein Bleiberecht haben, zusammenarbeiten, indem zuverlässige und effiziente Instrumente zur Feststellung
der Identität der eigenen Staatsangehörigen geschaffen werden, zum Beispiel durch die Aufnahme
biometrischer Identifikatoren in die Bevölkerungsregister und die Digitalisierung von Personenstandsregistern,
unter voller Achtung des Rechts auf Privatheit und des Schutzes personenbezogener Daten;
d) institutionelle Kontakte zwischen den konsularischen Behörden und zuständigen Beamten der Herkunfts- und
Zielländer fördern und Migranten vor ihrer Rückkehr adäquate konsularische Hilfe leisten, indem ihnen der
Zugang zu Ausweisen, Reisedokumenten und anderen Diensten erleichtert und so Planbarkeit, Sicherheit und
Würde bei der Rückkehr und Wiederaufnahme gewährleistet werden;
e) sicherstellen, dass die Rückführung von Migranten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Staates kein Bleiberecht
haben, in Sicherheit und Würde und nach Einzelprüfung erfolgt und von den zuständigen Behörden im
Rahmen einer raschen und wirksamen Zusammenarbeit zwischen Herkunfts- und Zielländern durchgeführt
wird und dass dabei alle anwendbaren Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden können, unter Einhaltung der Garantien
eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der anderen internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen;
f) in Partnerschaft mit relevanten Interessenträgern nationale Mechanismen des Rückkehrmonitorings einrichten
oder stärken, die unabhängige Empfehlungen zu Mitteln und Wegen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht
erteilen, mit dem Ziel, die Sicherheit, die Würde und die Menschenrechte aller zurückkehrenden Migranten zu
gewährleisten;
g) sicherstellen, dass Verfahren zur Rückführung und Wiederaufnahme von Kindern erst nach Feststellung des
Kindeswohls durchgeführt werden und dabei dem Recht auf Familienleben und die Einheit der Familie Rechnung
getragen wird und dass ein Elternteil, ein Vormund oder eine speziell befugte Person das Kind während
des gesamten Verfahrens begleitet und dafür gesorgt ist, dass im Herkunftsland geeignete Regelungen für die
Aufnahme, Betreuung und Reintegration zurückkehrender Kinder bestehen;
h) die nachhaltige Reintegration zurückkehrender Migranten in das Leben der Gemeinschaft fördern, indem ihnen
gleicher Zugang zu sozialem Schutz und sozialer Versorgung, zur Justiz, zu psychosozialer Hilfe und beruflicher
Ausbildung, zu Beschäftigungsmöglichkeiten und menschenwürdiger Arbeit verschafft, ihre im Ausland
erworbenen Fertigkeiten anerkannt und ihnen Zugang zu Finanzdienstleistungen gegeben werden, um ihr unternehmerisches
Können, ihre Fertigkeiten und ihr Humankapital als aktive und zur nachhaltigen Entwicklung
im Herkunftsland beitragenden Mitglieder der Gesellschaft voll zu nutzen;
i) die Bedürfnisse der Gemeinschaften, in die Migranten zurückkehren, ermitteln und ihnen Rechnung tragen,
indem in nationale und lokale Entwicklungsstrategien, die Infrastrukturplanung, Haushaltszuweisungen und
andere relevante Politikentscheidungen entsprechende Bestimmungen aufgenommen werden und mit lokalen
Behörden und relevanten Interessenträgern zusammengearbeitet wird.
Ziel 22: Schaffung von Mechanismen zur Übertragbarkeit von Sozialversicherungs- und erworbenen Leistungsansprüchen
38. Wir verpflichten uns, Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus dabei zu helfen, in den Zielländern Zugang zu
Sozialschutz zu erhalten und von der Übertragbarkeit geltender Sozialversicherungs- und erworbener Leistungsansprüche
in ihren Herkunftsländern oder beim Entschluss zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Land
zu profitieren.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
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a) im Einklang mit der Empfehlung Nr. 202 der IAO betreffend den sozialen Basisschutz (2012) nichtdiskriminierende
innerstaatliche Sozialschutzsysteme, einschließlich sozialer Basisschutzniveaus für Staatsangehörige
und Migranten, einrichten oder aufrechterhalten;
b) bilaterale, regionale oder multilaterale Gegenseitigkeitsabkommen über die Übertragbarkeit der Sozialversicherungs-
und erworbenen Leistungsansprüche von Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus schließen,
die sich auf die in den jeweiligen Staaten geltenden sozialen Basisschutzniveaus und die geltenden Sozialversicherungsansprüche
und -regelungen wie Renten, Gesundheitsversorgung oder andere erworbene Leistungen
beziehen, oder solche Regelungen in andere einschlägige Vereinbarungen aufnehmen, etwa zur langfristigen
und befristeten Arbeitsmigration;
c) in die nationalen Rahmenwerke zur sozialen Sicherheit Bestimmungen zur Übertragbarkeit von Ansprüchen
und erworbenen Leistungen integrieren, Anlaufstellen in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern benennen,
die Migranten die Antragstellung auf Übertragung von Ansprüchen erleichtern, den Schwierigkeiten von
Frauen und älteren Menschen beim Zugang zum Sozialschutz Rechnung tragen und spezielle Instrumente
schaffen, zum Beispiel Sozialfonds für Migranten in den Herkunftsländern, die Arbeitsmigranten und ihre
Familien unterstützen.
Ziel 23: Stärkung internationaler Zusammenarbeit und globaler Partnerschaften für eine sichere, geordnete
und reguläre Migration
39. Wir verpflichten uns, einander durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und eine neu belebte globale Partnerschaft
bei der Verwirklichung der in diesem Globalen Pakt festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu unterstützen,
wobei wir im Geist der Solidarität die zentrale Bedeutung eines umfassenden und integrierten Ansatzes für
die Erleichterung einer sicheren, geordneten und regulären Migration bekräftigen und anerkennen, dass wir alle
Herkunfts-, Transit- und Zielländer sind. Wir verpflichten uns ferner, gemeinsam zu handeln, um die Herausforderungen,
die sich jedem Land bei der Umsetzung dieses Globalen Paktes stellen, zu bewältigen, und unterstreichen
die spezifischen Herausforderungen, vor denen insbesondere afrikanische Länder, am wenigsten entwickelte Länder,
Binnenentwicklungsländer, kleine Inselentwicklungsländer und Länder mit mittlerem Einkommen stehen. Wir
verpflichten uns außerdem, die wechselseitige Wirkung zwischen diesem Globalen Pakt und den bestehenden internationalen
Rechts- und Politikrahmen zu fördern, indem wir die Umsetzung des Paktes an diesen Rahmen ausrichten,
insbesondere an der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie der Aktionsagenda von Addis Abeba,
und an ihrer Anerkennung dessen, dass Migration und nachhaltige Entwicklung mehrdimensional und interdependent
sind.
Um diese Verpflichtung zu verwirklichen, werden wir aus den folgenden Maßnahmen schöpfen. Wir werden
a) andere Staaten bei der gemeinsamen Umsetzung des Globalen Paktes unterstützen, unter anderem durch die
Bereitstellung finanzieller und technischer Hilfe im Einklang mit nationalen Prioritäten, politischen Richtlinien,
Aktionsplänen und Strategien, im Rahmen eines Gesamtregierungs- und alle Teile der Gesellschaft umfassenden
Ansatzes;
b) die internationale und regionale Zusammenarbeit verstärken, um die Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung in den geografischen Gebieten, in denen die irreguläre Migration aufgrund der konsistenten
Auswirkungen von Armut, Arbeitslosigkeit, Klimawandel und Katastrophen, Ungleichheit, Korruption,
schlechter Regierungsführung und anderen strukturellen Faktoren systematisch ihren Ursprung hat, durch geeignete
Kooperationsrahmen, innovative Partnerschaften und die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger
zu beschleunigen, bei gleichzeitiger Wahrung der nationalen Eigenverantwortung und einer geteilten Verantwortung;
c) die lokalen Behörden bei der Ermittlung des Bedarfs und der Chancen für internationale Zusammenarbeit zur
wirksamen Umsetzung des Globalen Paktes einbeziehen und unterstützen und ihre Perspektiven und Prioritäten
in die Entwicklungsstrategien, -programme und -pläne zum Thema Migration integrieren, um eine gute
Regierungsführung sowie Politikkohärenz quer über die staatlichen Ebenen und Politikbereiche hinweg zu
gewährleisten und die Effektivität und Wirkung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zu maximieren;
d) den Kapazitätsaufbaumechanismus nutzen und auf anderen bestehenden Instrumenten aufbauen, um die Kapazitäten
der zuständigen Behörden zu stärken, indem technische, finanzielle und personelle Ressourcen von
Staaten, internationalen Finanzinstitutionen, dem Privatsektor, internationalen Organisationen und anderen
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Quellen mobilisiert werden, mit dem Ziel, allen Staaten bei der Erfüllung der in diesem Globalen Pakt niedergelegten
Verpflichtungen zu helfen;
e) im Einklang mit dem Völkerrecht auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene gegenseitig nutzbringende,
maßgeschneiderte und transparente Partnerschaften schließen, die gezielte Lösungen für migrationspolitische
Fragen von gemeinsamem Interesse entwickeln und die Chancen und Herausforderungen der Migration
im Einklang mit dem Globalen Pakt angehen.
Umsetzung
40. Für die wirksame Umsetzung des Globalen Paktes benötigen wir konzertierte Anstrengungen auf globaler, regionaler,
nationaler und lokaler Ebene, einschließlich eines kohärenten Systems der Vereinten Nationen.
41. Wir verpflichten uns, die im Globalen Pakt niedergelegten Ziele und Verpflichtungen im Einklang mit unserer
Vision und unseren Leitprinzipien zu erfüllen und zu diesem Zweck auf allen Ebenen wirksame Maßnahmen zu
ergreifen, um eine in allen Phasen sichere, geordnete und reguläre Migration zu ermöglichen. Wir werden den
Globalen Pakt in unseren eigenen Ländern und auf regionaler und globaler Ebene unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
nationalen Realitäten, Kapazitäten und Entwicklungsstufen und unter Beachtung der nationalen
Politiken und Prioritäten umsetzen. Wir bekräftigen unser Bekenntnis zum Völkerrecht und betonen, dass der Globale
Pakt in einer Weise umgesetzt werden muss, die mit unseren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht im
Einklang steht.
42. Wir werden den Globalen Pakt durch eine verstärkte bilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit und
eine neu belebte globale Partnerschaft im Geist der Solidarität umsetzen. Wir werden weiter auf den bestehenden
Mechanismen, Plattformen und Rahmenwerken aufbauen, um allen Dimensionen der Migration Rechnung zu tragen.
In Anerkennung der zentralen Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die wirksame Erfüllung der
Ziele und Verpflichtungen werden wir uns bemühen, unser Engagement im Bereich der Nord-Süd-, Süd-Süd- und
Dreieckskooperation und -hilfe zu verstärken. Unsere diesbezüglichen Kooperationsbemühungen werden sich an
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsagenda von Addis Abeba ausrichten.
43. Wir beschließen, aufbauend auf bestehenden Initiativen einen Kapazitätsaufbaumechanismus innerhalb der Vereinten
Nationen einzurichten, der die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Globalen Paktes unterstützt. Er ermöglicht
den Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen und anderen relevanten Interessenträgern, einschließlich des
Privatsektors und philanthropischer Stiftungen, auf freiwilliger Basis technische, finanzielle und personelle Ressourcen
bereitzustellen, um Kapazitäten zu stärken und Multi-Partner-Zusammenarbeit zu fördern. Der Kapazitätsaufbaumechanismus
wird Folgendes umfassen:
a) eine Verbindungsstelle, die nachfrageorientierte, maßgeschneiderte und integrierte Lösungen ermöglicht, indem
sie
i) Ersuchen von Ländern um die Entwicklung von Lösungen prüft und bearbeitet und diesbezüglich Beratung
erteilt;
ii) die Hauptdurchführungspartner inner- und außerhalb des Systems der Vereinten Nationen ermittelt, entsprechend
den jeweiligen komparativen Vorteilen und operativen Kapazitäten;
iii) das Ersuchen mit ähnlichen Initiativen und Lösungen für einen Peer-to-Peer-Austausch und eine potenzielle
Replizierung verknüpft, soweit vorhanden und relevant;
iv) effektive Voraussetzungen für eine Umsetzung unter Beteiligung mehrerer Organisationen und Interessenträger
sicherstellt;
v) Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigt, einschließlich durch Initiierung des Anschubfonds;
b) einen Anschubfonds zur Erstfinanzierung projektorientierter Lösungen, der
i) bei Bedarf Mittel zur Startfinanzierung eines konkreten Projekts bereitstellt;
ii) andere Finanzierungsquellen ergänzt;
iii) freiwillige finanzielle Beiträge von Mitgliedstaaten, den Vereinten Nationen, internationalen Finanzinstitutionen
und anderen Interessenträgern, einschließlich des Privatsektors und philanthropischer Stiftungen,
entgegennimmt;
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c) eine globale Wissensplattform als Online-Quelle für frei zugängliche Daten, die
i) als Repositorium für bestehende nachweisbare Fakten, Verfahrensweisen und Initiativen dient;
ii) den Zugang zu Wissen und den Austausch von Lösungen erleichtert;
iii) auf der Plattform für Partnerschaften des Globalen Forums für Migration und Entwicklung und anderen
relevanten Quellen aufbaut.
44. Wir werden den Globalen Pakt in Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Migranten, der Zivilgesellschaft, Migrantenund
Diasporaorganisationen, religiösen Organisationen, lokalen Behörden und Gemeinwesen, dem Privatsektor,
Gewerkschaften, Parlamentsabgeordneten, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, der Internationalen Rotkreuzund
Rothalbmondbewegung, der Wissenschaft, den Medien und anderen relevanten Interessenträgern umsetzen.
45. Wir begrüßen den Beschluss des Generalsekretärs zur Schaffung eines Migrationsnetzwerks der Vereinten Nationen,
das den Zweck hat, entsprechend den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten eine wirksame und kohärente systemweite
Unterstützung bei der Umsetzung, einschließlich des Kapazitätsaufbaumechanismus, sowie die Weiterverfolgung
und Überprüfung der Umsetzung des Globalen Paktes sicherzustellen. In dieser Hinsicht stellen wir fest,
dass
a) die IOM als Koordinatorin und Sekretariat des Netzwerks fungieren wird;
b) das Netzwerk den technischen Sachverstand und die Erfahrung der einschlägigen Stellen innerhalb des Systems
der Vereinten Nationen in vollem Umfang nutzen wird;
c) die Arbeit des Netzwerks in vollem Einklang mit den bestehenden Koordinierungsmechanismen und der Neupositionierung
des Entwicklungssystems der Vereinten Nationen stehen wird.
46. Wir ersuchen den Generalsekretär, der Generalversammlung unter Nutzung des Netzwerks alle zwei Jahre über die
Umsetzung des Globalen Paktes, die diesbezüglichen Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen sowie die
Funktionsweise der institutionellen Regelungen Bericht zu erstatten.
47. In weiterer Anerkennung der wichtigen Rolle der von den Staaten gelenkten Prozesse und Plattformen auf globaler
und regionaler Ebene zur Förderung des internationalen Dialogs über Migration laden wir das Globale Forum für
Migration und Entwicklung, die regionalen Beratungsprozesse und andere globale, regionale und subregionale Foren
dazu ein, Plattformen bereitzustellen, um Erfahrungen über die Umsetzung des Globalen Paktes und bewährte
Verfahrensweisen zu Politik und Zusammenarbeit auszutauschen sowie innovative Ansätze und Multi-AkteurPartnerschaften
zu spezifischen Politikfragen zu fördern.
Weiterverfolgung und Überprüfung
48. Wir werden den Stand der Umsetzung des Globalen Paktes auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene
im Rahmen der Vereinten Nationen mittels eines von den Staaten gelenkten Ansatzes und unter Beteiligung aller
relevanten Interessenträger überprüfen. Zur Weiterverfolgung und Überprüfung vereinbaren wir zwischenstaatliche
Maßnahmen, die uns bei der Erfüllung unserer Ziele und Verpflichtungen unterstützen werden.
49. In der Erwägung, dass das Thema der internationalen Migration ein Forum auf globaler Ebene erfordert, über
welches die Mitgliedstaaten den Stand der Umsetzung überprüfen und die Arbeit der Vereinten Nationen ausrichten
können, beschließen wir Folgendes:
a) Der Dialog auf hoher Ebene über internationale Migration und Entwicklung, der gegenwärtig auf jeder vierten
Tagung der Generalversammlung stattfinden soll, wird neu ausgerichtet und in „Überprüfungsforum Internationale
Migration“ umbenannt;
b) das Überprüfungsforum Internationale Migration fungiert als die primäre zwischenstaatliche globale Plattform
für die Mitgliedstaaten zur Erörterung und zum Austausch der Fortschritte bei der Umsetzung aller Aspekte
des Globalen Paktes unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger, einschließlich in seinem Zusammenhang
mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung;
c) das Überprüfungsforum Internationale Migration findet ab dem Jahr 2022 alle vier Jahre statt;
d) das Überprüfungsforum Internationale Migration erörtert die Umsetzung des Globalen Paktes auf lokaler, nationaler,
regionaler und globaler Ebene und erlaubt die Interaktion mit anderen relevanten Interessenträgern
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mit dem Ziel, auf erzielten Ergebnissen aufzubauen und Möglichkeiten für eine weitere Zusammenarbeit zu
ermitteln;
e) aus jedem Überprüfungsforum Internationale Migration wird eine zwischenstaatlich vereinbarte Fortschrittserklärung
hervorgehen, die vom hochrangigen politischen Forum über nachhaltige Entwicklung berücksichtigt
werden kann.
50. In Anbetracht dessen, dass internationale Migration zumeist innerhalb von Regionen stattfindet, laden wir die relevanten
subregionalen, regionalen und regionenübergreifenden Prozesse, Plattformen und Organisationen, einschließlich
der regionalen Wirtschaftskommissionen der Vereinten Nationen oder der regionalen Beratungsprozesse,
dazu ein, unter Beteiligung aller relevanten Interessenträger die Umsetzung des Globalen Paktes in den jeweiligen
Regionen ab dem Jahr 2020 im Wechsel mit alle vier Jahre stattfindenden Erörterungen auf globaler Ebene
zu überprüfen und so einen wirksamen Beitrag zu jeder Ausgabe des Überprüfungsforums Internationale Migration
zu leisten.
51. Wir laden das Globale Forum für Migration und Entwicklung dazu ein, für einen jährlichen informellen Austausch
über die Umsetzung des Globalen Paktes Raum zu schaffen und dem Überprüfungsforum Internationale Migration
über die Ergebnisse, bewährten Verfahrensweisen und innovativen Konzepte Bericht zu erstatten.
52. In Anerkennung der wichtigen Beiträge der von den Staaten gelenkten Initiativen im Bereich der internationalen
Migration laden wir Foren wie den Internationalen Dialog über Migrationsfragen der IOM, die regionalen Beratungsprozesse
und andere dazu ein, durch die Bereitstellung von einschlägigen Daten, nachweisbaren Fakten, bewährten
Verfahrensweisen, innovativen Konzepten und Empfehlungen, die in einem Zusammenhang mit der Umsetzung
des Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration stehen, einen Beitrag zum Überprüfungsforum
Internationale Migration zu leisten.
53. Wir legen allen Mitgliedstaaten nahe, so bald wie möglich ambitionierte nationale Strategien zur Umsetzung des
Globalen Paktes zu entwickeln und die Fortschritte auf nationaler Ebene regelmäßig und auf inklusive Weise zu
überprüfen, beispielsweise durch die freiwillige Ausarbeitung und Anwendung eines nationalen Umsetzungsplans.
Diese Überprüfungen sollten sich auf Beiträge aller relevanten Interessenträger sowie von Parlamenten und lokalen
Behörden stützen und als effektive Informationsgrundlage für die am Überprüfungsforum Internationale Migration
und anderen relevanten Foren teilnehmenden Mitgliedstaaten dienen.
54. Wir ersuchen die Präsidentschaft der Generalversammlung, offene, transparente und inklusive zwischenstaatliche
Konsultationen im Jahr 2019 einzuleiten und abzuschließen, um die genauen Modalitäten und organisatorischen
Aspekte der Überprüfungsforen Internationale Migration festzulegen und zu artikulieren, wie die regionalen Überprüfungen
und anderen relevanten Prozesse zu den Foren beitragen werden, damit die gesamte Wirksamkeit und
Konsistenz des im Globalen Pakt dargelegten Weiterverfolgungs- und Überprüfungsprozesses weiter gestärkt wird.